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Eigenmächtige veranlasste Gehaltszahlungen des Geschäftsführers

Entscheidung des OLG Brandenburg, Urt. v. 24.01.2024 – 7 U 2/23)

Die Zuständigkeit für den Geschäftsführer Dienstvertrag liegt bei der Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG analog. Dies gilt auch für Anpassungen der Bezüge, über die die Gesellschafterversammlung nach freiem Ermessen zu entscheiden hat. Nur in krassen Ausnahmefällen kann ein Anspruch des Geschäftsführers auf Anpassung seiner Bezüge in Betracht kommen (BGHZ 44, 40).

Fraglich sind die Konsequenzen, die sich aus eigenmächtig von dem Geschäftsführer vorgenommenen Gehaltsanpassungen ergeben.

Sachverhalt

In einem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall hatte ein GmbH Geschäftsführer von 2015 bis 2019 jeweils jährliche Einmalzahlungen an sich veranlasst (OLG Brandenburg, Urt. vom 24.1.2024 – 7 U 2/23). Die Größenordnung belief sich in Summe auf EUR 170.000,00. Für die Jahre 2015, 2016 und 2017 wurde dem Geschäftsführer Entlastung erteilt; für die Jahre 2018 und 2019 nicht. Die eigenmächtig veranlassten Einmalzahlungen blieben bis ins Jahr 2020 unentdeckt. Der Geschäftsführer hielt die Zahlungen für legitim und sein Gehalt ansonsten für zu niedrig. Im Jahr 2020 – nach Entdeckung der veranlassten Einmalzahlungen – wurde der Geschäftsführer abberufen und sein Dienstvertrag aus wichtigem Grund gekündigt. Zusätzlich fasste die Gesellschafterversammlung den Beschluss, gegen den Geschäftsführer Schadensersatzansprüche gem. § 43 Abs. 2 GmbHG, § 823 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Erstinstanzlich wurde ein Schadensersatz in Höhe von EUR 170.000,00 bejaht (LG Potsdam Urt. v. 6.12.2022 – 8 O 297/20, BeckRS 2022, 53842).

Das OLG hat einen Anspruch nur für die Jahre 2018 und 2019 angenommen und für die Jahre 2015 bis 2017 entschieden, dass aufgrund der Wirkung des Entlastungsbeschlusses Ansprüche der Gesellschaft nicht bestehen (OLG Brandenburg, Urteil vom 24.1.2024 – 7 U 2/23).

Wirkung des Entlastungsbeschlusses

Dies geschah aus Gründen der Beweislast. Das OLG Brandenburg hielt dazu fest: „Die Beweislast für ein ausnahmsweises Entfallen der Präklusionswirkung aufgrund fehlender Erkennbarkeit der für die Begründung des Ersatzanspruchs gegen einen Geschäftsführer erforderlichen Umstände wegen der mangelnden Zugänglichkeit der dafür notwendigen Unterlagen liegt bei der Gesellschaft, so dass bei einer Nichterweislichkeit der mangelnden Erkennbarkeit die Präklusionswirkung durchgreift“, OLG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2024 – 7 U 2/23. Tatsächlich hatte die Gesellschaft – trotz gerichtlichen Hinweises – die Jahresabschlüsse bzw. deren Entwürfe, wie sie zum Zeitpunkt der Entlastung der Gesellschaft vorlagen, für die Jahre 2015 und 2016 nicht zur Akte gereicht, so dass auch nicht nachvollzogen werden konnte, inwieweit die Einmalzahlungen für die übrigen Gesellschafter aus den Unterlagen bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren.

Resümee

Im Ergebnis gilt also: Wenn sich bspw. aus dem Entwurf der Jahresabschlüsse Abweichungen zu dem vertraglich vereinbarten Gehalt ergeben, in der Gesellschafterversammlung dazu aber keine Nachfragen gestellt werden und die Entlastung erteilt wird, dann tritt deren Wirkung auch ohne Kenntnis von den streitigen Einmalzahlungen ein. Die Gesellschafter sollten sich also darüber bewusst sein, dass nicht nur tatsächliches Wissen von dem Entlastungsbeschlusses erfasst wird sondern auch mögliches Wissen bzw. Erkennbarkeit und in der Konsequenz dazu führt, dass Schadensersatzansprüche wegen dieses Sachverhalts nicht mehr geltend gemacht werden können.