Aktive Nutzungspflicht des beA ab 1.1.2022
Nachdem der BGH (Urteil vom 22.3.2021 – AnwZ (Brfg) 2/20) erst kürzlich die „Sicherheit der Kommunikation über das beA“ bestätigt und der Rechtsanwaltskammer einen gewissen „Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs“ zugebilligt hat, steht nunmehr die aktive Nutzungspflicht vor der …
