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Zeittaktklauseln in Mandatsverträgen

Der BGH hält eine Zeittakt in Form der 15-Minuten-Klausel für unwirksam (Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19 und IX ZR 141/19; dazu bereits Günther NJW 36/2019, 2591): Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.  Der BGH hat dies mit der erhöhten Missbrauchsgefahr durch den Rechtsanwalt und den berechtigten Interessen des Mandanten, nur diejenige Arbeitszeit zu bezahlen, die der Rechtsanwalt tatsächlich auf seine, des Mandanten, Angelegenheit verwandt hat, gestützt.

Nunmehr äußert sich das LG Karlsruhe (Urt. v. 19.1.2021 – 6 O 213/18) dazu und hält eine 5-Minuten-Klausel für (noch) zulässig; dazu das Landgericht (a.a.O. Rn.18): Die vereinbarte Abrechnung in 5-Minuten-Einheiten sei nicht wegen Benachteiligung des Mandanten gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB unzulässig. Das Äquivalenzprinzip werde hier (gerade) noch ausreichend gewahrt. Die Parteien haben in Ziffer 2. der Honorarvereinbarung vereinbart, dass der Zeitaufwand der Klägerin für beratende Tätigkeit mit 250 € netto/Stunde vergütet werden solle. Hierdurch haben sie privatautonom Leistung und Gegenleistung bestimmt, wobei bei einem Zeitaufwand von einem Bruchteil einer Stunde die Gegenleistung auch nur dem entsprechenden Bruchteil einer Stundenvergütung entspreche. Damit werde durch die zugleich vereinbarte Zeittaktklausel als Nebenpreisabrede, die der Inhaltskontrolle unterliege (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 – VII ZR 37/86 -, BGHZ 100, 158-185, Rn. 55), abgewichen.

Die Zeittaktklausel sei nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht generell unwirksam, vielmehr komme es auf die konkrete Ausgestaltung an (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19 -, BGHZ 224, 350-370, Rn. 34). Die vollwertige Leistung, die der Mandant nach Gegenstand und Zweck des Vertrags erwarten dürfe, werde durch die vorliegende 5-Minuten-Zeittaktklausel jedoch nicht unangemessen verkürzt. Anders als bei einer Abrechnung im 15-Minuten-Takt sind die sich ergebenden Rundungseffekte nicht so eklatant, dass sich die Abrechnung strukturell zulasten des Mandanten auswirke. Die berechtigten Interessen beider Parteien (Kompensation von Einarbeitungsaufwand durch Unterbrechungen einerseits, Zahlungspflicht nur für tatsächlich erbrachten Zeitaufwand andererseits) werden hierdurch angemessen in Ausgleich gebracht.