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Das neue Legal-Tech-Gesetz

Der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt liegt als Regierungsentwurf vor. Nachfolgend stellen wir die wesentlichen Inhalte und Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts (BRAO), der Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vor:

Vergütungsvereinbarung

  • Sofern eine Vergütungsvereinbarung keine Regelung zur Vergütung vorsieht, regelt der neue § 3a Abs. 2 RVG, dass diese nach einer entsprechenden Vereinbarung vom Vorstand der zuständigen RAK nach billigem Ermessen festgesetzt werden kann.
  • Ist die Festsetzung der Vergütung hingegen dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so soll die gesetzliche Vergütung als vereinbart gelten.

Kostentragung und Prozessfinanzierung (§ 49b Abs. 2 S. 2 BRAO n.F.)

  • Vereinbarungen über eine Kostentragung des Rechtsanwaltes von bspw. Gerichtskosten sind nach dem neuen § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO nur im Falle der Vereinbarung eines zulässigen Erfolgshonorars möglich.
  • Die Möglichkeit der Prozessfinanzierung greift jedoch nur bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen, dem gerichtlichen Mahnverfahren und dem Zwangsvollstreckungsverfahren; verwehrt ist diese Kostenübernahme bei der Vereinbarung von Erfolgshonoraren in solchen Einzelfällen, in denen andernfalls der Mandat von der Rechtsverfolgung abgehalten wäre.

Erfolgshonorar (§ 4a RVG n.F.)

  • Zulässig bei der Geltendmachung von Geldforderungen bis zu EUR 2.000,00, egal ob im außergerichtlichen oder gerichtlichen Bereich; jedoch nur, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird (§ 4a Abs. 2 RVG n.F.);
  • Zudem im außergerichtlichen Inkassodienstleistungen oder im gerichtlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO) möglich, jeweils unabhängig vom Gegenstandswert und damit ohne entsprechende Begrenzung (getreu dem Motto „no-win-no-fee“).
  • und in solchen Einzelfällen, in denen der Mandant andernfalls ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten wäre.

Inhalte einer Vereinbarung über ein Erfolgshonorar (§ 4a Abs. 3 RVG n.F.)

  • Angaben, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,
  • Angaben, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die ggf. vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,
  • die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind,
  • im Fall, dass der Mandant andernfalls von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.

Einschränkung des Inkassobegriffs (§ 2 RDG)

Der Inkassobegriff des § 2 Abs. 2 RDG wird von der Einziehung bis „einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung“ erweitert.

Transparenz und Interessenkollision

  • Inkassodienstleistern müssen insb. gegenüber Verbrauchern vielfältige Informationspflichten und im Registrierungsverfahren weitergehende Anforderungen an Angaben und Nachweise erfüllen.
  • In § 4 RDG n.F. wird klarstellt, dass eine Unvereinbarkeit der Rechtsdienstleistung nicht mehr nur deshalb angenommen werden soll, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen.