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Neuerungen im Inkassobereich

Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz aus Oktober 2020 schloss sich im Januar 2021 ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum neuen Legal-Tech Gesetz an. Nach einer Runde im Bundesrat (BR-Drs. 58/21) und sodann im Rechtsauschuss (BT-Drs. 19/30495) wurde nunmehr das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt am 11.06.2021 im Bundestag und am 25.06.2021 im Bundesrat verabschiedet; es tritt am 01.10.2021 in Kraft.

Kurz vor dem Ende des Gesetzgebungsverfahrens sind noch zwei neue Aspekt (die Vergütungsvereinbarung und der Umgang mit Fremdgeld) aufgenommen worden:

Vergütungsvereinbarung

Mit dem § 13c RDG n.F. wird eine Regelung zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht – im Gleichlauf zur Anwaltschaft – getroffen. Danach bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung für eine Inkassodienstleistung, soweit sich die Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der Textform. Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit nach § 13c Abs. 2 RDG n.F. auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

Die Vereinbarung muss grundsätzlich

  1. als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,
  2. von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein,
  3. von der Vollmacht getrennt sein und
  4. einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Abs. 1 RDG n.F. enthalten.

Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar muss Folgendes enthalten:

  1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,
  2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls von dem Verbraucher zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungs-kosten und die von diesem zu erstattenden Kosten an-derer Beteiligter haben soll,
  3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Rechtsdurchsetzung, den Aufwand des Inkassodienstleisters und die Möglichkeit, die Kosten für die Inkassotätigkeit vom Schuldner ersetzt zu erhalten, sowie
  4. die Angabe, ob bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Vergütung fällig wird.

Fremdgeld

Zudem wurden noch Regelungen bezüglich der Kosten der Inkassodienstleister und dem Umgang mit Fremdgeldern – zum Gleichlauf mit der Anwaltschaft – in das Gesetz eingefügt.

Inkassodienstleister haben sodann nach § 13g RDG fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Sinn und Zweck dieser Separierung sind vor allem die Sicherung vor Beschlagnahmung oder Vollstreckung. Die Frage, welcher Zeitraum als „unverzüglich“ zu bewerten ist, muss einzelfallabhängig beurteilt werden. Der Sorgfaltsmaßstab der „Unverzüglichkeit“ ergibt sich zunächst aus § 121 Abs. 1 S. 1 BGB (als „ohne schuldhaftes Zögern“). Eine feste Frist gibt es nicht; vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles (bspw. durch Mandatsabsprachen oder -besonderheiten) zu berücksichtigen. Auch die Aspekte der Unternehmensgröße und der Organisation der Buchhaltung sind dabei von Bedeutung, wenngleich sie keine übergeordnete Rolle spielen dürfen. Der Inkassodienstleister muss demnach sein Unternehmen so organisieren, dass auch bei größeren Strukturen keine schuldhafte Verzögerung bei der Fremdgeldauskehrung eintritt. In der Regel wird eine Verwahrung nicht länger als eine Woche dauern dürfen.