Der BGH hat zu der Frage der Verjähung der Herausgabepflicht der Handakte des Rechtsanwaltes entschieden, dass dieser Anspruch des Mandanten nach der regelmäßigen Verjähung der §§ 195 ff. BGB verjährt und die berufsrechtliche Aufbewahrungspflicht nach § 50 BRAO hierfür ohne Bedeutung sei.
Hierzu finden Sie unsere Zusammenfassung und Bewertung in einem Beitrag auf lto.de.