Die große Reform der Berufsrechte u.a. für Steuerberater steht bevor und soll noch im Sommer 2021 verabschiedet werden. Seit Januar nun gibt es einen Regierungsentwurf zum kommenden Gesetz (kurz: dem „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften“). Erklärtes Ziel der Neuerungen ist es vor allem, Vollständigkeit und Kohärenz zwischen den einzelnen Berufsordnungen zu schaffen und ein in sich geschlossenes und modernes Gesamtsystem für Berufsausübungsgesellschaften zu entwickeln.
Berufsausübungsgesellschaft
Nach dem Gesetzesentwurf sollen als Schwerpunkt der Reform insb. Steuerberater in Berufsausübungsgesellschaften mit anderen freien Berufen im Sinne des § 2 PartGG tätig werden dürfen. Dazu sollen sie künftig alle nationalen und europäischen Gesellschaftsformen – also auch Handelsgesellschaften – für die Berufsausübung auswählen dürfen.
Hierbei sind sechs wichtige Gesichtspunkte zu nennen:
- Berufsausübungsgesellschaft als Adressat berufsrechtlichen Regelungen
Adressat der berufsrechtlichen Regelungen soll stets die Berufsausübungsgesellschaft – und nicht mehr der einzelne Berufsträger – sein. Es erfolgt eine des Verhaltens von Leitungspersonen oder sonstigen Personen, deren Pflichtverletzungen durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätten verhindert oder wesentlich erschwert werden können. Die Berufsausübungsgesellschaft ist selbst postulationsfähig, muss jedoch vor Gericht durch eine entsprechende zugelassene Person handeln(sog. „Berufsträgervorbehalt“).
- Geltung Berufsrecht
Die sozietätsfähigen Personen werden auf alle freien Berufe erweitert, sofern keine „Bedenken“ bestehen. Für den nichtsteuerberatenden Gesellschafter gelten dann auch die „fremden“ Berufspflichten.
- Anerkennung durch Kammer
Die Berufsausübungsgesellschaft bedarf einer gesonderten Anerkennung durch die zuständige Steuerberaterkammer. Auch mehrstöckige Gesellschaften sollen möglich werden.
- Firmierung als Steuerberatungsgesellschaft
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.
- Kapitalbeteiligung
Eine reine Kapitalbeteiligung soll weiterhin verwehrt bleiben.
- Reduzierung der Versicherungssumme
Der Gesetzesentwurf sieht eine Kopplung der Mindesthaftpflichtversicherungssummen an die Haftungsstruktur der Berufsausübungsgesellschaft vor.