Bezeichnung als „alkoholfreier Gin“ für alkoholfreies Getränk unzulässig
Einleitung
Der EuGH musste darüber entscheiden, ob die Bezeichnung eines alkoholfreien Getränks als „alkoholfreier Gin“ nach Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787 erlaubt ist oder nicht. Der EuGH verneinte das im Ergebnis (EuGH, Urt. v. 13.11.2025 – C-563/24).
Sachverhalt
Die Beklagte bot an und bewarb u. a. ein alkoholfreies Getränk mit der Bezeichnung „Virgin Gin Alkoholfrei“.
In dieser Werbung für dieses Getränk sah der Kläger einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Verordnung (EU) 2019/787. Gemäß Anhang 1 Nr. 20 der Verordnung 2019/787 müsse Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5% vol. betragen. Da diese Anforderungen nicht erfüllt seien, dürfe die Beklagte das in Rede stehende Getränk nicht unter der Bezeichnung „Gin“ zum Verkauf anzubieten.
