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Darf alkoholfreier Gin auch „Gin“ heißen?

Bezeichnung als „alkoholfreier Gin“ für alkoholfreies Getränk unzulässig

Einleitung

Der EuGH musste darüber entscheiden, ob die Bezeichnung eines alkoholfreien Getränks als „alkoholfreier Gin“ nach Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787 erlaubt ist oder nicht. Der EuGH verneinte das im Ergebnis (EuGH, Urt. v. 13.11.2025 – C-563/24).

Sachverhalt

Die Beklagte bot an und bewarb u. a. ein alkoholfreies Getränk mit der Bezeichnung „Virgin Gin Alkoholfrei“.

In dieser Werbung für dieses Getränk sah der Kläger einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Verordnung (EU) 2019/787. Gemäß Anhang 1 Nr. 20 der Verordnung 2019/787 müsse Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5% vol. betragen. Da diese Anforderungen nicht erfüllt seien, dürfe die Beklagte das in Rede stehende Getränk nicht unter der Bezeichnung „Gin“ zum Verkauf anzubieten.

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Der Sozietätswechsler

Änderung im anwaltlichen Berufsrecht

Der Referentenentwurf des BMJV zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe sieht eine Anpassung der Regelung zum sog. „Sozietätswechsler“ vor.

§ 42 BRAO – Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat.

(2) Das Tätigkeitsverbot im Sinne des Absatzes 1 gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet.

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Nachweis der Unrichtigkeit eines elektronischen Empfangsbekenntnisses

KG Berlin, Beschluss vom 15.05.2025 – 17 U 4/25

Der Abgabewille zählt (meistens)

Das KG Berlin (Beschluss vom 15.05.2025 – 17 U 4/25) hat geurteilt, dass die Angabe eines Empfangs eines Urteils sechs Wochen nach Eingang und zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Urteils in einem elektronischem Empfangsbekenntnis nach den Umständen des Einzelfalles willkürlich und damit treuwidrig sein könne.

Zustellung des Urteils

Ein Urteil wurde den Parteivertretern am 23.12.2024 elektronisch übermittelt. Der Klägervertreter übermittelte das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) am selben Tag. Der Beklagte übermittelte sein eEB erst am 03.02.2025 und gab dieses Datum als Empfangszeitpunkt an. Die Berufung ging am 03.03.2025 beim Kammergericht ein.

Aufgrund des Bestreitens des Klägers ordnete der Senat die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals des Beklagten an. Aus diesem ergab sich, dass das Urteil am 23.12.2024 im Postfach des Beklagten eingegangen und von ihm am 09.01.2025 um 21:59 Uhr geöffnet worden war. Der Beklagte rechtfertigte die späte Bestätigung mit einer Arbeitsüberlastung durch andere Fristsachen, einer am 28.12.2024 überraschend abgesagten Hochzeit und einer daraus resultierenden emotionalen Überforderung. Er sei deswegen vom 06.01.2025 bis zum 17.01.2025 krankgeschrieben gewesen. Er habe das Urteil zwar am 09.01.2025 geöffnet, aber erst am 03.02.2025 inhaltlich zur Kenntnis genommen und das eEB abgegeben.

Verwerfung der Berufung

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Neurodung des anwaltlichen Berufsrecht

§ 38 BRAO – § 43a BRAO

Grundpflichten werden neu sortiert

Der Referentenentwurf des BMJV zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe sieht eine Umstrukturierung der BRAO vor; künftig sollen die Grundpflichten wie folgt angeordnet sein:

§ 38 BRAO – Allgemeine Berufspflicht

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, die oder das die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

§ 39 BRAO – Unabhängigkeit

Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

§ 40 BRAO – Verschwiegenheit

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Umweltwerbung „in a nutshell“

Mittlerweile spielt Umweltwerbung eine sehr präsente Rolle, nicht zuletzt, weil Klimawandel und Umweltverschmutzung zu drängenden globalen Herausforderungen geworden. Umweltwerbung (auch „green claims“) sind Aussagen, die Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen als umweltfreundlich darstellt, um ein nachhaltiges Image aufbauen und Kaufentscheidungen ökologisch motivieren.

Was ist Umweltwerbung?

Umweltwerbung kann sich auf verschiedenste Umwelt-Aspekte beziehen, also beispielsweise auf Recycling, Klimaneutralität oder Energieeffizienz. Sie zielt darauf ab, das Bewusstsein für Umweltthemen zu schärfen und die Verbraucher dazu zu veranlassen, umweltfreundliche (Kauf-)Entscheidungen zu treffen. Diese Werbung mit Umweltaspekten wirkst sich auf die Wahrnehmung des Unternehmens und dessen Produkten/Dienstleitungen in der Öffentlichkeit aus: Unternehmen, die sich aktiv für den Umweltschutz einsetzen und dies in ihrer Werbung kommunizieren, können das Vertrauen der Verbraucher gewinnen und dadurch ihren Absatz erhöhen. Betroffen sind quasi sämtliche Branchen, darunter Reiseunternehmen, Süßigkeitenhersteller und Investmentfonds.

Praktische Beispiele

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Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub durch Prozessvergleich – BAG stärkt Urlaubsanspruch

BAG, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 -9 AZR 104/24 klargestellt: Ein Arbeitnehmer kann im laufenden Arbeitsverhältnis nicht wirksam auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten — auch nicht durch einen gerichtlichen Vergleich. Dies gilt selbst dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht und der Arbeitnehmer wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit absehbar den Urlaub nicht mehr nehmen kann.

Sachverhalt

Der Kläger war seit 2019 bei der Beklagten beschäftigt; sein Jahresurlaub betrug 30 Tage. Die Parteien schlossen am 31.3.2023 einen gerichtlichen Vergleich, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 30.4.2023 enden sollte. Der Kläger war im Jahr 2023 durchgehend krankgeschrieben und konnte den Jahresurlaub nicht mehr wahrnehmen. Im Vergleich war u. a. geregelt, „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt“ und eine abschließende Ausgleichsklausel vereinbart. Später forderte der Kläger die Abgeltung des für 2023 verbleibenden gesetzlichen Mindesturlaubs von sieben Tagen.

Rechtliche Erwägungen des BAG zum gesetzlichen Urlaubsanspruch

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Unwürdigkeit im anwaltlichen Berufsrecht (§ 7 S. 1 Nr. 5 BRAO)

Die Zeit alleine heilt nicht alle Wunden

Nach § 7 S.1 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen.

Keine bindenden Fristen

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Bezeichnung „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“ kann irreführend sein

Irreführung nach § 5 UWG

Einleitung

Urteile um die Frage, wann eine Einrichtung z.B. als „Zentrum“ (s. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11.5.2023, Az. 6 U 4/23; OLG Celle, Urt. v. 19.12.2023 – 13 U 26/23) oder „Zahnzentrum“ (LG Offenburg, Urt. v. 12.06.2024 – 5 O 25/23 KfH) bezeichnet werden darf, gibt es einige. Das OLG Nürnberg hat nun entschieden, dass die Bezeichnung „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“ kann irreführend sein (Urt. v. 19.08.2025 – 3 U 562/25).

Sachverhalt

Die Verfügungsklägerin betreibt bundesweit im Franchisesystem sog. Institute zur dauerhaften Haarentfernung. Die Verfügungsbeklagte betrieb als Franchisenehmerin der Verfügungsklägerin ein entsprechendes Unternehmen. Sie verwendete dabei zumindest in der Vergangenheit u.a. an der Eingangstür die Bezeichnung „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“. Dies hielt die Verfügungsklägerin für unlauter – und damit unzulässig.

Entscheidung

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Das Beteiligungsmodell „Infrastrukturlösung“

Wenn das Fremdbesitzverbot zu hohe Hürden setzt

Der Gesetzgeber tut alles, um ein sog. Fremdbesitzverbot“ an Steuerberatungskanzleien gänzlich zu verbieten. DerEntwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sieht nunmehr vor, dass nach § 55a Abs. 1 S. 2 StBerG ein zusätzlicher Satz „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 muss die beteiligte Gesellschaft die Anerkennungsvoraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllen.“ eingefügt wird. Durch die Änderung wird präzisiert, dass die Beteiligung von bspw. anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur noch dann möglich sei, wenn diese ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen des StBerG (also nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StBerG) erfüllen. Diese Anforderungen bestehen derzeit nicht, so dass über das Vehikel der WP-Gesellschaft auch (ausländische) Investoren in den Markt vordringen konnten. 

Drittbeteiligung

Nach § 55a Abs. 3 S. 2 StBerG dürfen Dritte nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden. Sinn und Zweck ist dabei die Verhinderung sog. „Gewinn-Pools“ – also Beteiligungen Dritter ohne entsprechende Gegenleistungen. Die Unabhängigkeit der Berufsausübungsgesellschaft und der Gesellschafter als Organe der Steuerrechtspflege kann durch solche Beteiligungen gefährdet sein, da die Gesellschaft externer Einflussnahme ausgesetzt ist (BT-Drs. 13/9820, 14/15). § 55a Abs. 3 S. 2 StBerG verbietet jede Form einer mittelbaren Beteiligung. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um den Umsatz oder Gewinn handelt und unabhängig davon, ob diese Beteiligung unmittelbarer oder mittelbarer Natur ist. „Beteiligung“ wäre demnach eine gesellschaftsrechtliche Verbindung, die dem „Dritten“ Entnahmemöglichkeiten aus dem Gewinn der anwaltlichen Tätigkeit einräumt.

Schuldrechtliche Verträge

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Neue Hürden bei Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen – vielleicht?

LAG Niedersachsen, Urt. v. 22.5.2025 – 5 SLa 249/25, BAG – 5 AZR 108/25

Formularmäßige Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag

Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, verstößt gegen § BGB § 307 BGB und ist unwirksam. So hat es das LAG Niedersachsen (Urt. v. 22.5.2025 – 5 SLa 249/25) entschieden. Die Revision beim BAG ist unter Az. 5 AZR 108/25 anhängig. Mit Spannung wird zu erwarten sein, ob das BAG dem folgt.

Widerruf der Dienstwagennutzung bei Freistellung

Der Arbeitsvertrag sah in dem von dem LAG entschiedenen Fall vor, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freistellen kann. Der Dienstwagenvertrag knüpft an eine solche Freistellung das Recht, sowohl die dienstliche als auch die private Nutzung des Fahrzeugs zu widerrufen. Diese Vertragskonstellation warf die Frage auf, ob ein Widerruf der Privatnutzung während der Freistellung zulässig ist und welche Folgen dies für den Nutzungsanspruch und etwaige Ausgleichszahlungen hat.

Keine wirksame Freistellung

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