Geschäftliche Handlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG
Einleitung
Der BGH hat zu der Frage entschieden, ob/wann ein im Inkasso tätiger Rechtsanwalt eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt (BGH, Urt. v. 18.6.2025 – I ZR 99/24).
Sachverhalt
Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die in großem Umfang Inkassodienstleistungen für Unternehmen anbietet. Sie versandte ein Inkassoschreiben an einen Verbraucher, in dem sie unter Verweis auf die Vertretung der G. Gr. GmbH angab, der Verbraucher habe einen Mietvertrag über ein Mobilfunkgerät geschlossen, aus dem ein Betrag von 164,70 EUR trotz Mahnung ihrer Mandantin unbezahlt geblieben sei. Diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen sowie Mahn- und Anwaltskosten forderte die Beklagte ein. Hierzu verwies sie am Ende des Schreibens unter Nennung des Betrags von 164,90 EUR auf eine Rechnung betreffend einen mit der „G. GmbH“ geschlossenen Mietvertrag. Die Rechnung belief sich auf eine Summe von 64,90 EUR. Eine „G. GmbH“ existiert nicht.
