OLG Brandenburg, Urt. v. 14.05.2025 – 4 U 40/25
Verstöße gegen ein Wettbewerbsverbot sind immer wieder Anlass gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen auch und gerade in kleineren GmbH’s. Das OLG Brandenburg war jüngst mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren befasst, bei dem ein Unterlassungsbegehren, geltend gemacht von einem Gesellschafter der GmbH, streitgegenständlich war. Der Verfügungskläger war mit 15% an der GmbH beteiligt, der Verfügungsbeklagte hielt die übrigen Anteile mittelbar über eine Holding und war der Geschäftsführer der GmbH. Eine Besonderheit des Falles lag darin, dass sich die Gesellschaft, für die der Verfügungskläger das Verfahren als Prozessstandschafter führte, im Liquidationsverfahren befand, wobei der Verfügungskläger gegen den Auflösungsbeschluss geklagt hatte (OLG Brandenburg, Urt. v. 14.05.2025 – 4 U 40/25).
Zulässigkeit der actio pro socio in der Zweipersonen GmbH
Das Gericht hat zunächst einmal richtigerweise konstatiert, dass dem Kläger als Gesellschafter der von dem Wettbewerbsverstoß mutmaßlich betroffenen Gesellschaft die Berechtigung fehlt, das Verfahren als Prozesstandschafter (actio pro socio) zu führen. Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch ist einer der Gesellschaft, weswegen diese, und nur diese, dazu berechtigt ist, die Ansprüche vor Gericht geltend zu machen. Das OLG Brandenburg weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die actio pro socio die Ausnahme von der gesetzlichen Struktur einer GmbH bildet, wonach grundsätzlich die Gesellschaft als originäre Inhaberin eines Anspruchs diesen auch einklagen muss (OLG Brandenburg, Urt. v. 14.05.2025 – 4 U 40/25). Der Verfügungskläger hätte zur Geltendmachung durch die GmbH auch nicht – und auch dies ist eine Besonderheit der Zweipersonen GmbH – einen Beschluss herbeiführen müssen, weil dies überflüssige Förmelei darstellen würde. Schließlich hätte der Verfügungsbeklagte einem Stimmrechtsausschluss unterlegen. Schließlich erstreckt sich dies auch auf das Stimmrecht der Holding, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte war.
Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
Prozessual richtig gewesen wäre es daher, wenn sich der Verfügungskläger selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Vertretung der Gesellschaft bestellt hätte und der Unterlassungsanspruch unmittelbar im Namen der Gesellschaft geltend gemacht worden wäre.
Umfang des Wettbewerbsverbots in der Liquidation der Gesellschaft
Das Wettbewerbsverbot ist nach einem Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft und die Eintragung der Liquidation im Handelsregister auf diejenigen Geschäfte beschränkt, die zur Liquidation erforderlich sind (OLG Brandenburg, Urt. v. 14.05.2025 – 4 U 40/25). Soweit der Verfügungskläger Anfechtungsklage gegen den Auflösungsbeschluss erhoben hat, gilt, dass dieser gleichwohl vorläufig wirksam ist. Die Wirksamkeit entfällt erst mit Rechtskraft des den Beschluss aufhebenden Gestaltungsurteils, (OLG Brandenburg, Urt. v. 14.05.2025 – 4 U 40/25). Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn der Beschluss nichtig wäre, wozu es allerdings keinen Vortrag gab. Streitgegenständlich war die Durchführung einer Messe, die üblicherweise der Akquise von Neukunden dient und damit dem Wettbewerbsverbot für eine in Liquidation befindliche GmbH nicht unterfallen kann, deren unternehmerische Tätigkeit nur noch auf die Abwicklung schwebender Geschäfte gerichtet ist.
Umfang des Wettbewerbsverbots für (mittelbare) Gesellschafter
Ergänzende Ausführungen hat das OLG Brandenburg noch dazu gemacht, dass schon nicht davon auszugehen ist, dass der Verfügungsbeklagte einem Wettbewerbsverbot unterliegt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Verfügungsbeklagte aufgrund der Beteiligung über die Holding schon nur mittelbar beteiligt gewesen sei. Außerdem würde der Gesellschafter einer GmbH nicht per se einem Wettbewerbsverbot unterliegen. Abgestellt hat das Gericht sodann noch auf die Satzungsregelung, die vorsah, dass Gesellschafter durch Beschluss vom Wettbewerbsverbot befreit werden könnten. Daraus könnte man nicht schlussfolgern, im Sinne eines Umkehrschlusses, dass ein Wettbewerbsverbot gelten solle. Das überzeugt so ohne Weiteres nicht und ist auch in der Begründung sehr verkürzt, zumal nach dem Sachverhalt der Verfügungsbeklagte Geschäftsführer bzw. dann offenbar Liquidator der Gesellschaft war.
Resümee
Fragen des Wettbewerbsverbots und das Vorgehen bei Verstößen sind weiter ein Dauerbrenner auch in der Rechtsprechung, die hier nicht immer einheitlich ist. Bei dem richtigen Vorgehen spielen prozessuale Fragestellungen eine wichtige Rolle aber auch die Frage, ob ein Wettbewerbsverbot a) überhaupt besteht und b) was die Grenzen des Wettbewerbsverbots im jeweiligen Einzelfall sind.
