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Auskunftspflichten von GmbH Geschäftsführern

OLG Brandenburg, Urt. v. 04.12.2024 – 4 U 65/23

Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG

Bekanntermaßen haben Gesellschafter Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 51a GmbHG. Das Auskunfts- und Einsichtsersuchen richtet sich an die Geschäftsführer.

Niederlegung der Geschäftsführung aus Auswirkungen auf Auskunftspflichten

Fraglich ist allerdings, was gilt, wenn der Geschäftsführer der GmbH sein Amt niedergelegt und einen etwaigen Dienstvertrag gekündigt hat, die Gesellschaft also keinen Geschäftsführer mehr hat und damit ein Adressat des § 51a GmbHG Anspruchs fehlt.

Das OLG Brandenburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser Frage befasst (OLG Brandenburg, Urt. v. 04.12.2024 – 4 U 65/23). In dem streitgegenständlichen Fall wurde der vormalige Geschäftsführer auf Auskunft in Anspruch genommen und das Bestehen eines Auskunftsanspruchs bejaht, aber offen gelassen, ob sich dieser aus § 666 BGB iVm §§ 675, 611 BGB oder aus § 242 BGB ergibt.

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Die neue StBVV (2025)

Gebühren steigen und formale Anforderungen werden verschlankt

Steuerberatungskanzleien haben in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg der Personal- und Sachkosten verzeichnet. Die in der StBVV vorgesehenen Gebühren, die zuletzt am 1. Juli 2020 erhöht wurden, berücksichtigen diesen Kostenanstieg überwiegend nicht. Nunmehr wurden die Gebühren an die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden (BR-Drs. 61/25).

Änderungen der StBVV

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

Erhöhung der Vergütung von Steuerberatern

Für die Bemessung des Anpassungsvolumens der Gebühren in der StBVV hat sich als Maßstab die allgemeine Einkommensentwicklung etabliert. Seit der letzten Anpassung der StBVV zu Beginn des dritten Quartals 2020 bis zum Ende des ersten Quartals 2024 sind die tariflichen Monatsverdienste, bezogen auf die Gesamtwirtschaft, um gut acht Prozent (ohne Sonderzahlungen) gestiegen. Im allgemeinen Dienstleistungsbereich sind die tariflichen Monatsverdienste um 7,2 Prozent und bei freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, um gut 6,6 Prozent (jeweils ohne Sonderzahlungen) gestiegen. Wertgebühren (Anlagen 1 bis 4 zur StBVV (Tabellen A bis D)) werden daher linear um rund sechs Prozent angehoben. Die Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) soll in der Mittelgebühr um rund neun Prozent steigen. Der mittlere Gebührensatz der Zeitgebühr soll um etwa neun Prozent von 105 Euro je Stunde auf 115 Euro je Stunde steigen. Die Abrechnung der Zeitgebühr soll künftig zudem nicht mehr je angefangener halben Stunde, sondern je angefangener viertel Stunde erfolgen. Tage- und Abwesenheitsgelder (§ 18 Absatz 3 StBVV) bei Geschäftsreisen werden an die Rechtsanwälte angepasst.

Vorschriften zur Vergütungsvereinbarung

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Termine und Fristen

BGH, Beschl. v. 19.2.2025 – XII ZB 420/24 und BFH, Beschluss vom 07.03.2025 – XI B 11/24

Hoher Sorgfaltsmaßstab in der Kanzlei

Bei der Wahrnehmung (bzw. dem Bemühen bzgl. dessen Verlegung) von Terminen und der Kontrolle von Fristen muss im Kanzleialltag eine hohe Sorgfalt an den Tag gelegt werden und etwaige Verhinderungen stets detailliert und sorgfältig begründen und belegt werden.

Fristenversäumnis bei Krankheit

Der BGH (Beschl. v. 19.2.2025 – XII ZB 420/24) hatte sich einmal mehr mit der Frage des Fristversäumnisses bei Rechtsanwälten im Kanzleialltag zu befassen. Eine Beschwerdefrist wurde versäumt; zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, sein Verfahrensbevollmächtigter sei seit dem 7. Mai 2024 arbeitsunfähig gewesen, weshalb sich Rechtsanwalt M. bereit erklärt habe, die Fristsachen für ihn zu bearbeiten. Seine langjährige zuverlässige Kanzleikraft habe der Verfahrensbevollmächtigte angewiesen, die Fristakten am 31. Mai 2024 zu Rechtsanwalt M. zu bringen, damit dieser prüfen könne, ob eine Fristverlängerung zu beantragen oder die Sache zu begründen sei. Die Kanzleiangestellte habe jedoch versäumt, dieser Anweisung Folge zu leisten. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleikraft vorgelegt, mit der diese versichert hat, der zur fraglichen Zeit arbeitsunfähige Verfahrensbevollmächtigte habe sie am 31. Mai 2024 telefonisch gebeten, „die Akte in dieser Angelegenheit“… zu Rechtsanwalt M. „zwecks Erledigung der Frist“ zu bringen. Dies habe sie versäumt.

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Gastzugang im Onlinehandel

OLG Hamburg, Urteil vom 22.2.2025 – 5 U 30/24

Datenschutz by Design

Der Anbieter eines Online-Marktplatzes, auf dem auch eine Vielzahl von Dritthändlern Waren vertreiben, darf für eine Bestellung die Anlage eines fortlaufenden Kundenkontos verlangen und muss daneben keinen Gastzugang anbieten. Der Anbieter kann grundsätzlich ein überwiegendes Interesse haben, ein solches Kundenkonto als zentrales Informations- und Kommunikationsportal für Kundenanfragen und die Ausübung von Garantie-, Gewährleistungs- und Rücksenderechten bereitzustellen. So entschied das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.2.2024 – 327 O 250/22), und wurde nunmehr vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg bestätigt (Urteil vom 22.2.2025 – 5 U 30/24).

Datenminimierung

Ein Portal verstößt durch die Verpflichtung von Bestellinteressenten in ihrem Online-Shop zur Anlegung eines Kundenkontos aber weder gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach den Art. 5 Abs. 1 lit. c, 25 Abs. 2 DS-GVO, noch gegen den aus Art. 25 Abs. 2 DS-GVO ferner folgenden Grundsatz datenschutzfreundlicher Voreinstellungen zur Sicherstellung einer Verarbeitung nur personenbezogener Daten, deren Verarbeitung für den Verarbeitungszweck erforderlich sind, durch Voreinstellung als eine weitere Ausprägung der Grundsätze der Datensparsamkeit und -minimierung. Auch ein Verstoß gegen das sog. Koppelungsverbot gem. Art. 7 Abs. 4 DS-GVO liegt nicht vor.

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Ausscheiden eines Gesellschafters nach Kündigung – wer zahlt die Abfindung?

OLG München, Urt. v. 16.01.2025 – 23 U 5949/22

Mit einer häufig auftretenden und damit äußerst praxisrelevanten Fragestellung hat sich jüngst das OLG München befasst, nämlich mit der Frage, wer eigentliche Schuldner des Abfindungsanspruchs ist, wenn ein GmbH-Gesellschafter durch Kündigung ausscheidet und sein Anteil an einen Mitgesellschafter übertragen wird.

Entscheidung

Das OLG München hat entschieden, dass der Mitgesellschafter, auf den der Anteil übertragen wird, und nicht die Gesellschaft, Schuldner des Abfindungsanspruchs ist.

Der Fall lag vereinfacht wie folgt: Ein durch Kündigung ausgeschiedener GmbH-Gesellschafter nahm den in der GmbH verbliebenen Mitgesellschafter auf Zahlung der Abfindung in Anspruch, nachdem der Anteil des Ausscheidenden auf den Mitgesellschafter satzungsgemäß übertragen worden war. Die Anteilsübertragung erfolgte mittels notarieller Urkunde. Die zugrunde liegende Satzungsregelung besagte, dass im Fall einer (außerordentlichen) Kündigung eines Gesellschafters die Abtretung seines Geschäftsanteils an einen der verbliebenen Gesellschafter oder einen Dritten nach entsprechendem Gesellschafterbeschluss möglich ist. Was die Satzung nicht vorsah, war, dass die Wirksamkeit der Abtretung von der Zahlung des Entgelts abhängig ist.

Bestehen eines Abfindungsanspruchs dem Grunde nach

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Datenschutzverstoß durch unberechtigte Weitergabe an Dritte

BGH, Urteil vom 28.1.2025 – VI ZR 183/22

Immaterieller Schadenersatz

Die Weitergabe von personenbezogenen Kundendaten zur Bonität ist im Falle einer bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderung unberechtigt und rechtfertigt einen Schadenersatz von EUR 500,00, dies entschied kürzlich der BGH (Urteil vom 28.1.2025 – VI ZR 183/22).

Streit aus Mobilfunkvertrag

Die Parteien schloss einen Mobilfunkvertrag. Der Vertrag räumte der Kundin die Möglichkeit ein, im Fall einer frühzeitigen Vertragsverlängerung um 24 Monate zu einem günstigeren Tarif zu wechseln. Die Beklagte nahm diese Möglichkeit zunächst in Anspruch, widerrief den Vertrag jedoch in der Folgezeit.

Das Telekommunikationsunternehmen stellte der Kundin mehrfach Beträge in Rechnung, welche diese jedoch nicht beglich. Sie berief sich darauf, den Vertrag widerrufen zu haben und nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Sodann veranlasste das Telekommunikationsunternehmen einen Eintrag bei der SCHUFA zulasten der Kundin.

Immaterieller Schadenersatz

Der Begriff des „immateriellen Schadens“ sei zunächst in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., EuGH, GRUR-RS 2024, 13978). Dabei solle nach ErwG 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht (BGH GRUR-RS 2024, 31967).

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Überblick: Urheberrecht

Schutz für kreative Schöpfungen

Das Urheberrecht ist ein zentrales Element des geistigen Eigentums und schützt die kreativen Werke von Autoren, Künstlern, Musikern und anderen Schöpfern. Es gewährleistet, dass die Urheber die Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke behalten und für deren Verwendung angemessen entlohnt werden. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die Grundlagen des Urheberrechts, seine wichtigsten Aspekte und aktuelle Herausforderungen.

Was ist Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt originale Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dazu gehören unter anderem:

  • Literarische Werke: Bücher, Artikel, Gedichte
  • Musikwerke: Lieder, Kompositionen
  • Bildende Kunst: Gemälde, Skulpturen, Fotografien
  • Film- und Theaterwerke: Filme, Theaterstücke
  • Software: Programme und Apps

Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes, ohne dass eine Registrierung erforderlich ist. Der Urheber hat das exklusive Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich aufzuführen und zu bearbeiten.

Rechte des Urhebers

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Terminwahrnehmung – Anreise und Absage

Rechtzeitige Planung und Zeitpuffer

Berufsträger nehmen – auch im Zeitalter von Videoverhandlungen – noch Gerichtstermine in Präsenz wahr, soweit nichts Besonderes. Aber bei der Planung der Anreise und einer möglichen Absage sollte ein paar Dinge beachtet werden:

Terminabsage trotz Zahnschmerzen

So verletzt ein Prozessbevollmächtigter schuldhaft seine Pflicht, dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen, dass er im Verhandlungstermin krankheitsbedingt nicht erscheinen kann, wenn er zu einer telefonischen Mitteilung trotz bestehender starker Zahnschmerzen und Einnahme von Schmerzmitteln in der Lage wäre, dies aber unterlässt (BGH Beschl. v. 23.10.2024 – V ZB 50/23).

Nach 8.00 Uhr habe er zwar an den Gerichtstermin gedacht und seinen Kollegen, mit dem er eine Bürogemeinschaft ohne weiteres Personal bilde, angerufen, aber nicht erreicht. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt schon sehr benommen gefühlt. Einen klaren Gedanken habe er nicht mehr fassen können. Er habe dann ein Taxi gerufen und sei zu seinem Zahnarzt gefahren. Dort habe er sofort eine Spritze gegen die Schmerzen erhalten; der rechte Weisheitszahn sei behandelt worden. Im Zuge der Behandlung habe er noch eine Schmerztablette erhalten und eine weitere, die er gegen Mittag habe einnehmen sollen. Er habe dann noch einige Zeit im Behandlungszimmer verbracht und sei dann mit dem Taxi wieder nach Hause gefahren. Aufgrund der Wirkung der Schmerztabletten habe er den Termin am Landgericht verdrängt.

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Umweltwerbung und greenwashing

„CO²-neutral reisen. CO²-Emmissionen ausgleichen und abheben“ ist irreführend

BGH Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23
OLG Köln, Urt. v. 13.12.2024 – 6 U 45/24

Das Thema „green washing“ und Umweltwerbung ist derzeit wieder omnipräsent, insbesondere auch deshalb, weil der BGH im letzten Jahr wichtige rechtliche Leitlinien ausgeurteilt hat (BGH Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23). Ein vom OLG Köln nun entschiedenes Verfahren betraf die Frage, ob die Werbeaussage „CO²-neutral reisen. CO²-Emmissionen ausgleichen und abheben“ wettbewerbsrechtliche zulässig ist – und verneinte das (OLG Köln, Urt. v. 13.12.2024 – 6 U 45/24). Aber warum?

Sachverhalt

Die Beklagte warb im Jahr 2022 auf der Startseite ihres Webauftritts mit einem anklickbaren Feld und der Überschrift „CO2-neutral reisen“ und dem daneben formulierten Text „Zusammen machen wir Fliegen nachhaltiger. CO₂- Emissionen ausgleichen und abheben“. Beim Anklicken der hervorgehobenen Schaltfläche „So geht’s“ wurde dem Verbraucher die Möglichkeit geboten, entweder im Vorhinein oder im Nachhinein CO2-Kompensationen vorzunehmen. Bei Wahl der Option „Kompensation während der Flugbuchung“ erfolgte eine Investition in von der Beklagten unterstützte verschiedene Klimaschutzprojekte. Bei nachträglicher Kompensation erfolgte ein Erwerb von sog. SAF-(Sustainable Aviation Fuels) Kraftstoffen über eine von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebene Kompensationsplattform („Compensaid“). SAF werden aus biogenen Reststoffen hergestellt, wie z.B. Altölen, einem Nebenprodukt der Zellstoffindustrie, das zumeist chemisch weiterverarbeitet wird. Unstreitig war, dass der Abbau von in der Atmosphäre vorhandenem CO2 überwiegend bis zu 100 Jahre, teilweise auch wesentlich länger dauert. Die Projekte arbeiten nach selbstgesetzten und durch private Organisationen vergebenen Standards, die keine zeitliche Permanenz garantieren.

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„Analoge“ Fristenkontrolle

Kein Verlass auf die elektronische Fristenüberwachung ohne Kontrolle

Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können; dies entschied kürzlich der BGH (Beschluss vom 26.9.2024 – III ZB 82/23).

Fristversäumnis

Eine Berufungsfrist wurde versäumt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigter ausgeführt, die Fristversäumung beruhe allein auf einem leichten Versehen zweier sehr zuverlässiger und ansonsten beanstandungsfrei arbeitender Kanzleimitarbeiter. Die Berufungsbegründungsfrist und die zugehörige Vorfrist seien aufgrund eines Datenverarbeitungsfehlers im Fristenkalender der nicht mehr in der Kanzlei tätigen, nichtanwaltlichen Mitarbeiterin S eingetragen worden und nicht, wie alle anderen Fristen, im Kalender des damals sachbearbeitenden Rechtsanwalts K. Bei der Bearbeitung der Posteingänge seien durch die damalige Auszubildende die Fristen in der Fristerfassung der in der Kanzlei verwendeten Software (RA-Micro) eingetragen worden. Dabei werde durch die Eingabe der Aktennummer automatisch der zuständige Rechtsanwalt ausgewählt, der als Sachbearbeiter hinterlegt sei. Nach einer erneuten Überprüfung der Eintragung der Fristen habe sie in der E-Akte an dem Urteil einen elektronischen Aktenvermerk mit den jeweiligen Fristabläufen angebracht.

Fehlende Kontrolle durch den Rechtsanwalt

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