OLG Brandenburg, Urt. v. 04.12.2024 – 4 U 65/23
Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG
Bekanntermaßen haben Gesellschafter Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 51a GmbHG. Das Auskunfts- und Einsichtsersuchen richtet sich an die Geschäftsführer.
Niederlegung der Geschäftsführung aus Auswirkungen auf Auskunftspflichten
Fraglich ist allerdings, was gilt, wenn der Geschäftsführer der GmbH sein Amt niedergelegt und einen etwaigen Dienstvertrag gekündigt hat, die Gesellschaft also keinen Geschäftsführer mehr hat und damit ein Adressat des § 51a GmbHG Anspruchs fehlt.
Das OLG Brandenburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser Frage befasst (OLG Brandenburg, Urt. v. 04.12.2024 – 4 U 65/23). In dem streitgegenständlichen Fall wurde der vormalige Geschäftsführer auf Auskunft in Anspruch genommen und das Bestehen eines Auskunftsanspruchs bejaht, aber offen gelassen, ob sich dieser aus § 666 BGB iVm §§ 675, 611 BGB oder aus § 242 BGB ergibt.