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Umgang mit social media Accounts und dem E-Mail Account nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – wem gehören die Accounts?

Nach der Beendigung von Arbeitsverhältnissen kommt es zunehmend zu Streitigkeiten zwischen den Parteien über den Umgang mit den social media Accounts oder E Mail Accounts der Arbeitnehmer. Unseren Beitrag zum Umgang mit dem E Mail Account finden Sie hier.

Da der E Mail Account in aller Regel dem Arbeitgeber „gehört“ und er dem Arbeitnehmer dessen auch private Nutzung üblicherweise nur gestattet, steht dem Arbeitnehmer jedenfalls kein sofortiges/unmittelbares Recht auf Sperrung oder Löschung des ganzen Accounts gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber zu. Vielmehr hat der Arbeitgeber auch nach Ende der Beschäftigung die Rechte des Arbeitnehmers umfänglich zu wahren. Insofern darf der den E Mail Account solange nicht einfach löschen, wie der Arbeitnehmer an den Datenbeständen noch Interesse hat. Dazu hat das OLG Dresden bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 ausgeführt: „Wird im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses von einer Partei für die andere ein E-Mail Account angelegt, darf dieser nach Kündigung des Vertrags solange nicht gelöscht werden, wie nicht feststeht, dass der Nutzer für die auf dem Account abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat. Die Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch auslösen“ (OLG Dresden, NJW-RR 2013, 27).

Darüber hinaus sind jedoch besonders auch Fragen um social media Accounts (Facebook, XING, LinkedIn, Twitter, WhatsApp) in den Blick zu nehmen. Welche typischen Problemstellungen ergeben sich in diesem Bereich? Zunächst einmal ist auch hier zu unterscheiden zwischen Accounts, die der Arbeitgeber selbst für sich von einem Arbeitnehmer führen/betreuen lässt (Firmenprofil), und einem „gemischt“ privat und geschäftlich genutzten Account. In letztgenannter Konstellation, ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber neu/erstmalig einen Account anlegt oder ob er ursprünglich bereits einen privaten/in einem anderen Arbeitsverhältnis angelegten social media Account hatte, auf dem er sich auch mit neuen Geschäftskontakten des Arbeitgebers verknüpft.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich dann die Frage, wem der Account selbst oder die darin eingespeicherten Geschäftskontakte zustehen. Denn diese Geschäftskontakte haben branchenabhängig einen bestimmbaren Wert; beide Seiten dementsprechend ein Interesse daran, diese Kontakte in ihr eigenes Netzwerk zu überführen. Gehört der Account dem Arbeitgeber, oder wurde er für/vom Arbeitnehmer neu angelegt und dafür beispielsweise monatliche Beiträge gezahlt, stehen dem Arbeitgeber auch die Geschäftskontakte zu (Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433, 2438). Dies lässt sich durchaus mit § 667 BGB begründen, wonach der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, alles bezüglich seiner Arbeit Erlangte dem Arbeitgeber herauszugeben. Dies kann einzelfallabhängig (!) sogar so weit gehen, dass dem Arbeitgeber auch (bestimmte) Geschäftskontakte herauszugeben sind, die in einem bereits vor dem Arbeitsverhältnis existierenden Account abgelegt sind, aber erst im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstanden – also sozusagen im Rahmen der Arbeit für den Arbeitgeber – waren (Ernst, NJOZ 2011, 953, 957f.). Hierbei ist allerdings der Arbeitgeber in weitem Umfang beweispflichtig (ArbG Hamburg, Urt. v. 24.1.2013 – 29 Ga 2/13), was ihm seine Anspruchsdurchsetzung deutlich erschweren kann. Umgekehrt gilt: Bei rein privaten und vom Arbeitnehmer vor dem Beschäftigungsverhältnis genutzten Accounts wird der Arbeitnehmer meist die Kontakte dem dann ehemaligen Arbeitgeber entziehen können.

Was nun die Accounts als solche bzw. die Zugangsdaten dazu angeht, so gilt ganz Ähnliches: Bei reinen Firmen/Geschäfts-Accounts kann der Arbeitgeber die Zugangsdaten herausverlangen und/oder die Account-Nutzung insbesondere über das Wettbewerbsrecht (§ 17 UWG) und das nachvertragliche Rücksichtnahmegebot (§§ 241 Abs. 2, 611 BGB) untersagen.

Hinsichtlich der gemischt privaten/geschäftlichen Nutzung ist danach zu unterscheiden, wo der Nutzungsschwerpunkt zu erkennen ist (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, 792, 794). Aber auch hier trifft den Arbeitgeber die bereits angesprochene Beweislast dahingehend, dass der Account primär geschäftlich genutzt wurde.