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Die neue SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung – wie weit reicht die „Pflicht“ zum Home-Office?

Beschlussfassung

Nach den Beschlüssen vom 19.01.2021 der Bundesregierung mit den Ministerpräsidenten der Länder hat das Ministerium für Arbeit und Soziales einen Beschlussvorschlag für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt, der Grundlage für eine weitgehende Reduktion von Kontakten in Betrieben sein soll, nachdem im Zuge der vorherigen Beschlussfassungen jeweils primär die Reduktion privater Kontakte im Fokus der Beschlussfassungen stand.

Im Vorfeld wurde viel darüber gestritten, wie weitreichend die „Pflicht“ am Ende wird, wie weit also der unternehmerische Handlungsspielraum beschnitten wird. Tatsächlich konnten sich die Fürsprecher einer sehr restriktiven Handhabung nicht durchsetzen, so dass die „Pflicht“ zum Home-Office wohl nicht zu einem flächendeckenden Umzug von Arbeitnehmern ins Home-Office führen wird.

Inhalt der Regelung zum Home-Office

§ 2 der Verordnung sieht in Abs. 4 vor, dass „der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hat, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“.

„Zwingende betriebliche Gründe“

Bedauerlicherweise schweigen sich Verordnung und Begründung dazu aus, was „zwingende betriebliche Gründe“ sind, so dass für Arbeitgeber hier ein gewisses Maß an Rechtsunsicherheit verbleibt. In der Praxis dürfte dies allerdings nur in seltenen Fällen Konsequenzen nach sich ziehen, da für Arbeitnehmer ein subjektives Klagerecht nicht besteht, wenn ihnen die Erbringung ihrer Tätigkeiten aus dem Home-Office versagt wird. Arbeitnehmer sollen sich in diesem Fall an die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger wenden, heißt es in der Begründung. Diese sollen sodann die Einhaltung der Vorgaben, in dem Fall das Vorliegen eines „zwingenden betrieblichen Erfordernisses“ kontrollieren; freilich ohne dass die Verordnung bei Verstößen ein Bußgeld vorsieht. Auch mit flächendecken anlasslosen Kontrollen ist eher nicht zu rechnen.

Dokumentationserfordernis

Sofern Arbeitgeber in Bezug auf einzelne Arbeitnehmer ein „zwingendes betriebliches Erfordernis“ für ein Verbleiben im Betrieb bejahen, so sollten dies gleichwohl vorsorglich – auch für den Fall der Kontrolle – dokumentieren.

Keine Pflicht des Arbeitnehmers zum Wechsel ins Home-Office

Im Übrigen ist, soweit ein „zwingendes betriebliches Erfordernis“ nicht vorliegt, dem Arbeitnehmer Home-Office nur „anzubieten“. Der Arbeitnehmer ist also auch in diesem Fall nicht verpflichtet, seine Arbeitsleitung aus dem Home-Office zu erbringen. Es steht ihm frei, weiter ins Büro zu kommen. Auch dies, also das Angebot an den Arbeitnehmer, sollten Arbeitgeber dokumentieren.

Vereinbarung zum Home-Office

Sofern der Arbeitnehmer ins Home-Office wechseln möchte, sollte dazu zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen werden. Soweit ein Betriebsrat besteht, sollte eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden.