Suche
Suche Menü

Die Partnerschaftsgesellschaft – Was gibt’s Neues?

Der folgende Blog Beitrag liefert einen kurzen Überblick über die zwei wesentlichen Entscheidungen zur Partnerschaftsgesellschaft aus dem Jahr 2019.

1. Urteil des BGH vom 12.09.2019 – IX ZR 190/18 zur Haftung des „befassten Partners“ bei der PartG

Zunächst nennenswert ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des BGH vom 12.09.2019 – IX ZR 190/18, ergangen zur „normalen Partnerschaftsgesellschaft“, also nicht zur PartGmbB.

Wir erinnern uns: Bei der Partnerschaftsgesellschaft haftet der „befasste Partner“, § 8 Abs. 2 PartGG. Dort heißt es: „Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie für berufliche Fehler neben der Partnerschaft“. Der § 8 Abs. 2 PartGG bildet damit den Ausnahmetatbestand zu dem Abs. 1, nach dem die Partner neben dem Vermögen der Partnerschaft als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft haften.

Der § 8 Abs. 2 PartGG soll also das Haftungsrisiko für mit der Sache nicht befasste Partner einschränken. Voraussetzung der Haftungsbeschränkung ist demzufolge, dass der in Anspruch genommene Partner mit der Bearbeitung des Auftrags nicht befasst war oder nur einen Bearbeitungsbeitrag von untergeordneter Bedeutung geleistet hat (BGH NZG 2019, 1219). Die Haftungsbeschränkung kommt nach der Entscheidung des BGH vom 12.09.2019 nicht einem Partner zugute, der mit der Sache befasst war, das Mandat dann aber innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft an einen anderen Partner abgegeben hat (BGH NZG 2019, 1219).

Dabei hat der BGH entscheidend darauf abgestellt, dass das Mandat immer ein solches der Partnerschaftsgesellschaft war und auch nicht zwischen dem Bearbeiterwechsel beendet worden ist, sondern als (das ursprüngliche) Mandat der Partnerschaftsgesellschaft mit neuem sachbearbeitenden Partner weitergeführt worden ist.

2. Der Firmenbestandteil „partners“ und die Frage der Verwechslungsgefahr mit der PartG, Beschluss des OLG Hamburg v. 10.05.2019 – 11 W 35/19

Viel Aufmerksamkeit hat auch die Entscheidung des OLG Hamburg zu der registerrechtlichen Frage der Möglichkeit erhalten, eine Firmierung als „x. partners Steuerberatungsgesellschaft mbH“, im Handelsregister einzutragen. Dies war zunächst abgelehnt worden mit der Begründung, der Firmenbestandteil „partners“ sei einer GmbH wegen der Regelung in § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG nicht zugänglich.

Dort heißt es: „Den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen“.

Das OLG hat sich dieser Rechtsauffassung mit dem Einwand des Liberalisierungsgedankens entgegengestellt und ausgeführt, dass eine entsprechende Intention des Gesetzgebers nicht zu erkennen sei, wonach neben den Zusätzen „Partnerschaft“ und „Partner“ wegen einer etwaigen Verwechslungsgefahr auch der Begriff „partners“ für andere Gesellschaften gesperrt sei, zumal dieser Begriff in § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG keine Erwähnung finde (OLG Hamburg, NZG 2019, 744, 745).