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E-Mail-Kommunikation mit den Mandanten

Die 8. Sitzung der 6. Satzungsversammlung bei der BRAK am 06.05.2019 in Berlin hat die Vorschrift des § 2 BORA über die anwaltliche Schweigepflicht neu geregelt.

Neben redaktionellen Änderungen und der Anpassung an das neue Datenschutzrecht wurde vor allem der Umgang mit der E-Mail Kommunikation mit dem Mandanten geregelt. Nachdem in der Vergangenheit vereinzelt Zweifel an der Zulässigkeit unverschlüsselter E-Mail-Kommunikation geäußert wurden, hat die Satzungsversammlung reagiert und eine Ausnahme für den Berufsstand der Rechtsanwälte geschaffen; das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat diese Ausnahme nunmehr gebilligt, so dass die Neuregelung am 01.01.2020 in Kraft tritt.

§ 2 Abs. 2 S. 4 und 5 BORA sehen nunmehr vor:

Zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist, jedenfalls dann erlaubt, wenn der Mandant ihr zustimmt. Von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn der Mandant diesen Kommunikationsweg vorschlägt oder beginnt und ihn, nachdem der Rechtsanwalt zumindest pauschal und ohne technische Details auf die Risiken hingewiesen hat, fortsetzt.

Derjenige Rechtsanwalt, der weiterhin „berufsrechtssicher“ mit seinen Mandanten via E-Mail kommunizieren und vor allem nicht gegen Berufspflichten verstoßen möchte, sollte daher einen entsprechend pauschalen Hinweis auf die „Unsicherheit und die Risiken der E-Mail-Kommunikation“ in seine Mandatsbedingungen aufnehmen. Ob die unverschlüsselte E-Mail-Korrespondenz demgegenüber DSGVO-konform ist (was nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO aufgrund der Einwilligung zu bejahen wäre), wird weiterhin Gegenstand juristischer Debatten sein.