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Die Abmahnung

Berechtigte oder unberechtigte Abmahnung

Nicht nur im geschäftlichen, sondern auch im privaten Leben sind Menschen von Abmahnungen betroffen. Möglicherweise beruht die Abmahnung auf unlauterem Wettbewerb, einer Urheberrechtsverletzung oder aber einer Markenverletzung. Aber was genau ist überhaupt eine Abmahnung und was ist bei ihr zu beachten?

Zweck der Abmahnung

Zweck der Abmahnung ist im Wesentlichen die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens; insofern könnte man sagen, dass sie allen Beteiligten nutzt. Die zur Geltendmachung eines (vermeintlichen) Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Inhalt

Der (Mindest-)Inhalt der Abmahnung ist mittlerweile an einigen Stellen gesetzlich vorgegeben, beispielsweise in § 13 UWG und § 97a Abs. 2 UrhG. § 13 Abs. 2 UWG bestimmt etwa, dass die Abmahnung klar und verständlich folgende Punkte beinhalten muss:

  • Den Namen oder die Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich den Namen oder die Firma des Vertreters,
  • Die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3 UWG (dieser regelt unterschiedliche Gruppen wie Mittbewerber, Verbraucherzentralen oder Kammern, die abmahnen dürfen),
  • Die Mitteilung, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
  • Die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
  • Ggf. den Hinweis, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist (wenn ein Fall von § 13 Abs. 4 UWG vorliegt)

Wenn die Abmahnung nicht den gesetzlichen Mindestvorgaben entspricht, kann das verschiedene Folgen nach sich ziehen: Im Wettbewerbsrecht kann der Abgemahnte seine Rechtsverteidigungskosten ersetzt verlangen; eine urheberrechtliche Abmahnung ist außerdem unwirksam.

Daneben wird eine Abmahnung den Abgemahnten auffordern, eine Unterlassungserklärung nebst Vertragsstrafenversprechen abzugeben, die in der Praxis eigentlich immer vorformuliert wird. Weiterhin wird eine Abmahnung normalerweise eine Frist beinhalten, ebenso wie die Androhung der Einleitung gerichtlicher Schritte im Falle des Fristverstreichens (vgl. dazu BGH, Urt. v. 01.06.2006 – I ZR 167/03).

Unberechtigte Abmahnung

Eine unberechtigte Abmahnung lässt den Anspruch des Abmahnenden auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten entfallen. Außerdem bietet dies Gelegenheit für den Abgemahnten zum „Gegenschlag“ in Form von Unterlassungs-, Beseitigungs- und/oder Schadensersatzansprüchen. Er kann möglicherweise eine Gegenabmahnung (wegen unberechtigter Abmahnung) aussprechen oder negative Feststellungsklage erheben.

Unterlassungsverpflichtung

Als Anlage zu seiner Abmahnung wird der Abmahnende eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung übersenden. Diese sollte nie ohne genaue Prüfung unterschrieben werden, da die daraus folgenden Konsequenzen für den Abgemahnten erheblich sein können.

Resümee

Die Abmahnung ist besonders im Wettbewerbsrecht (z.B. verbotene Werbung), aber auch im Marken- und Urheberrecht (z.B. file sharing, unberechtigte Benutzung von Fotos) weit verbreitetes Mittel zum Schutz der eigenen Rechte und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten. Inhaltlich sind einige Vorgaben zu beachten. Eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte angesichts ihrer Rechtsfolgen nicht ungeprüft unterschrieben werden.