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Der DSGVO-Auskunftsanspruch

Neue Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg zum Streitwert des Anspruchs nach Art. 15 DSGVO

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss vom 18.03.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20 sehr ausführlich Stellung genommen zu der Frage des anzusetzenden Streitwertes für die Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage der DSGVO, die zunehmend auch im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren Relevanz erlangen.

Bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es ebenfalls um ein Kündigungsszenario, im Rahmen dessen der gekündigte Arbeitnehmer den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegen seinen Arbeitgeber geltend gemacht hat. Das LAG hat ausgeführt, dass für die Frage des Streitwertes entscheidend auf die Zielrichtung des Auskunftsbegehrens abzustellen ist. Der Klägervertreter hatte in dem zu beurteilenden Fall einen Streitwert von EUR 5.000,00 zugrunde gelegt. Das Arbeitsgericht hatte einen Streitwert von EUR 500,00 angesetzt.

Das LAG hat zunächst darauf hingewiesen, dass nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit, um die es sich bei dem Auskunftsanspruch ja handelt, und mangelnden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Streitwert von EUR 5.000,00 auszugehen sei.

Für die Bestimmung des Wertes des Auskunftsanspruchs sei es sinnvoll, sich an dem Leistungsanspruch zu orientieren, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird. Der Wert des Auskunftsanspruchs sei dann mit einem Teilwert in einer Größenordnung von 10-50% eines zu erwartenden Leistungsantrags zu bemessen (so auch BGH v. 27.02.2014 – III ZR 75/13).

Bei Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO, die ausschließlich der Erfüllung eines Informations- und nicht der Erfüllung eines weitergehenden Leistungsinteresses dienen, werde inzwischen überwiegend der auch vom Arbeitsgericht angenommene Betrag von EUR 500,00 in Ansatz gebracht (so auch LAG Düsseldorf v. 16.12.2019 – 4 Ta 413/19, LAG Baden-Württemberg v. 23.01.2020 – 5 Ta 123/19). Soweit es aber – so wie vorliegend – auch darum geht, den klägerischen Vortrag im Kündigungsschutzverfahren zu konkretisieren, gelte der für den Kündigungsschutzantrag in Ansatz gebrachte Betrag als der höhere Betrag.  Für eine Stufenklage gelte dies in gleicher Weise: maßgeblich sei auch dort nur der höhere Wert der verbundenen Ansprüche (LAG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2021, 6776).