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Compliance-Pflichten von Geschäftsführern und damit korrespondierende Haftungsfragen

Haftungsmaßstab des § 43 Abs. 2 GmbHG

Die Haftung des Geschäftsführers für Pflichtverletzungen resultiert aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Maßstab ist insoweit der eines ordentlichen Geschäftsmannes, wobei der Pflichtenkatalog stetig weiter ausufert, insbesondere wenn es um Überwachungspflichten geht.

„Überwachung der Überwacher“

Klar ist seit langem, dass es dem Geschäftsführer – in Abhängigkeit zu der Größe des Unternehmens – obliegt, Compliance-Strukturen zu schaffen und deren Einhaltung zu überwachen. Die Überwachungspflicht erstreckt sich dabei jeweils auf die unmittelbar unterstellte Mitarbeiterebene und deren Führungs- und Überwachungsverhalten. Schlagwortartig wird von „Überwachung der Überwacher“ gesprochen (OLG Nürnberg, Urt. v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19).

Fehlende Überwachung des 4-Augen-Prinzips

Das OLG Nürnberg hatte sich im Hinblick auf gegen den Geschäftsführer geltend gemachte Schadensersatzansprüche damit zu befassen, wie sich Pflichtverletzungen eines Geschäftsführers im Zusammenhang mit der fehlenden Überwachung eines 4-Augen-Prinzips auswirken. Die klagende Gesellschaft vertrieb u.a. Tankkarten, mit denen bargeldloses Tanken an ihren Tankstellen möglich war. In der Vergangenheit wurde die Einhaltung von Kreditlimits für ausgegebene Tankkarten nicht kontrolliert. Der Gesellschaft entstand hierdurch ein Schaden. Die Geschäftsführung wurde aufgefordert, hier künftig auf die Einhaltung eines 4-Augen-Prinzips zu achten. Dies wurde nachfolgend bei einem Mitarbeiter nicht eingehalten. Es kam zu Zahlungsausfällen, weil Inhaber von Tankkarten Insolvenzanträge stellten und zuvor ihre Limits überzogen hatten. Vor diesem Hintergrund entschied sich die Gesellschaft, den Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (OLG Nürnberg, Urt. v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19).

Die Entscheidung des OLG Nürnberg (Urt. v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19)

Das Gericht bejahte Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer und begründete dies u.a. damit, dass es unterlassen worden sei, eine Compliance-Struktur zu errichten, die die Entstehung von Vermögensschäden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Tankkarten verhindert. Das Gericht rekurrierte dabei insbesondere darauf, dass das 4-Augen-Prinzip nicht eingehalten worden sei. Es habe für den Geschäftsführer auch eine gesteigerte Überwachungspflicht bestanden, weil bereits vor der Bitte um Einführung eines 4-Augen-Prinzips ein Schaden entstanden sei. Überdies wusste der Geschäftsführer darum, dass mit Einführung des 4-Augen-Prinzips ein geeignetes Kontrollinstrument zur Verfügung gestanden hätte. Tatsächlich hatte der Geschäftsführer versucht, mit fehlendem Personal für die Durchführung der Überwachung der Einhaltung des 4-Augen-Prinzips zu argumentieren. Dies ließ ihm das Gericht nicht durchgehen und verwies darauf, dass er die Überwachung im Zweifel selbst hätte durchführen müssen (OLG Nürnberg, Urt. v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19).

Resümee

Klar ist also, dass die Idee der „Überwachung der Überwacher“ dort seine Grenzen findet, wo es an „Überwachern“ fehlt. In dem Fall fällt auch diese Rolle dem Geschäftsführer zu, wenn er sich Haftungsrisiken nicht ausgesetzt sehen will. Die Compliance-Anforderungen an Geschäftsführer bleiben damit hoch und auf ein Durchdringen mit dem Argument fehlender (personeller) Ressourcen sollte sich der Geschäftsführer nicht verlassen.