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Keine Eintragung der deutschen Zweigniederlassung einer ausländischen Komplementärin in das Handelsregister

Keine Eintragung der deutschen Zweigniederlassung einer ausländischen Komplementärin
in das Handelsregister

Keine Eintragung der deutschen Zweigniederlassung einer ausländischen Komplementärin
in das Handelsregister

Das OLG Braunschweig hatte zu entscheiden, ob in das Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft statt oder neben der Registernummer ihrer (hier: niederländischen) Komplementärin nur oder auch die Registernummer einer rechtlich unselbständigen (hier: deutschen) Zweigniederlassung der Komplementärin einzutragen ist (Beschl. v. 18.3.2020 – 3 W 4/20, 3 W 5/20). Es verneinte diese Frage.

Der Sachverhalt:

Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) zweier Kommanditgesellschaften (KG) war eine niederländische Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung („B.V.“), die in den Niederlanden ins Handelsregister eingetragen war. Sie unterhielt eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung in Braunschweig, die dort ins Handelsregister eingetragen ist.
Die zwei Kommanditgesellschaften begehrten die Ergänzung ihres jeweiligen Handelsregistereintrags um einen Hinweis auf die deutsche Zweigniederlassung ihrer niederländischen Komplementärin. Das Registergericht lehnte dies jedoch ab; die Beschwerden hatten keinen Erfolg.

Die Begründung:

Die Voraussetzungen der Eintragung des begehrten Hinweises liegen nicht vor. Das Handelsregister dient der Offenbarung von Tatsachen und Rechtsverhältnissen der Kaufleute und Handelsgesellschaften, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind. Im Vordergrund steht dabei die Darstellung der Existenz, Vertretungs- und Haftungsverhältnisse des betroffenen Rechtsträgers. Eintragungsfähig im Handelsregister sind grundsätzlich nur Tatsachen, die vom Gesetz zur Eintragung ausdrücklich bestimmt und zugelassen sind. Dem liegt das Prinzip zugrunde, dass das Handelsregister nur die für den Rechtsverkehr wichtigen Rechtsverhältnisse offenlegen soll. Lediglich die Tatsachen und Rechtsverhältnisse, für deren Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht, dürfen in das Handelsregister eingetragen werden; dabei liegt es weder im Ermessen des Gerichts noch im Belieben der Beteiligten, welche Eintragungen vorgenommen werden können (Roth, in: Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, 9. Auflage 2019, § 8, Rn. 6; Krafka, Registerrecht, 11. Auflage 2019, Rn. 1, 85, jeweils m.w.N.). Gemäß §§ 162 Abs. 1, 106 Abs. 2 HGB ist bei der Anmeldung einer Kommanditgesellschaft unter anderem der Komplementär zu benennen. Gemäß § 40 Nr. 3 HRV ist der Komplementär in der Abteilung A des Handelsregisters in Spalte 3 unter Buchstabe b als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen. Demgemäß ist hier richtigerweise jeweils die niederländische Komplementärin der Antragstellerinnen in Spalte 3 unter Buchstabe b eingetragen worden. Rechtsfähige Gesellschaften aus dem EU-Ausland können Komplementäre sein (Grunewald, in: MüKo HGB, Bd. 3, 4. Auflage 2019, § 161, Rn. 110 m.w.N.). Die niederländische Gesellschaft – nicht deren rechtlich unselbständige deutsche Zweigniederlassung – ist hier persönlich haftende Gesellschafterin. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die deutsche Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft als Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen werden kann (bez. Kommanditistin dafür OLG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 2 W 97/12 –, FGPrax 2013, S. 127; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 39. Auflage 2020, § 162, Rn. 2; dagegen OLG Celle, Beschluss vom 7. Juni 1999, NZG 2000, S. 248; Krafka, Registerrecht, 11. Auflage 2019, Rn. 707, 727; ders., in: MüKo HGB, Bd. 1, 4. Auflage 2016, § 13, Rn. 20a m.w.N.; Preuß, in: Oetker, HGB, 6. Auflage 2019, § 13, Rn. 22 m.w.N.). Wird gemäß § 40 Nr. 3 HRV als persönlich haftender Gesellschafter eine Handelsgesellschaft oder juristische Person eingetragen, ist – neben ihrem Namen bzw. ihrer Firma, ihrer Rechtsform und ihrem Sitz – bei entsprechender Eintragung auch das Register und die Registernummer anzugeben, § 40 Nr. 7 HRV (Krafka, Registerrecht, 11. Auflage 2019, Rn. 707). Bei all diesen Angaben handelt es sich um diejenigen des persönlich haftenden Gesellschafters selbst; sie dienen seiner eindeutigen Identifikation und damit dem mit der Führung des Handelsregisters verfolgte Zweck, die Haftungsverhältnisse des betroffenen Rechtsträgers offenzulegen. Diese Haftungsverhältnisse bestehen jedoch unabhängig davon, ob ein Komplementär eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung unterhält. Persönlich haftender Gesellschafter ist der Komplementär, nicht dessen Zweigniederlassung. Letztere hat kein eigenes Haftungsvermögen; sie ist lediglich Teil eines Gesamtunternehmens, das dem Unternehmensträger zugeordnet ist (Preuß, in: Oetker, HGB, 6. Auflage 2019, § 13, Rn. 22, 28 m.w.N.). Sie ist nicht das Gesamtunternehmen; ihre Registernummer ist demnach auch nur die Registernummer eines Teils und nicht die des Gesamtunternehmens. Insoweit trüge die Eintragung der Registernummer der Zweigniederlassung hier jedenfalls nicht zu einer Verdeutlichung der tatsächlichen Haftungsverhältnisse bei. Es bestände eher die Gefahr der Verwirrung, selbst wenn man annähme, dass gewissen Verkehrskreisen klar sein wird, dass nicht die Zweigniederlassung sondern deren Unternehmensträger persönlich haftender Gesellschafter ist (vgl. Krafka, in: MüKo HGB, Bd. 1, 4. Auflage 2016, § 13, Rn. 20a).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der §§ 13d, 13e und 13g HGB. Diese Vorschriften beziehen sich insgesamt darauf, wie inländische Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Auslandssitz im Handelsregister einzutragen sind, namentlich unter anderem so, dass die Eintragung der inländischen Zweigniederlassung den Registerstand des ausländischen Unternehmens möglichst identisch wiedergibt und die Publizität des ausländischen Unternehmens so sichergestellt ist (Krafka, in: MüKo HGB, Bd. 1, 4. Auflage 2016, § 13d, Rn. 2; Pentz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage 2020, § 13d, Rn. 2). Dies ist hier dadurch gewährleistet, dass das Registerblatt der Zweigniederlassung in Spalte 2 unter Buchstabe b die Eintragung enthält, dass es sich um eine Zweigniederlassung der niederländischen Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung („B.V.“) handelt, deren Name, Sitz und niederländische Registernummer dort angegeben sind. Damit ist sichergestellt, dass im Handelsregister die Verbindung der Zweigniederlassung zum Gesamtunternehmen nachvollzogen werden kann. Daraus ergibt sich aber keinesfalls, dass die Verbindung der Antragstellerinnen zu ihrer Komplementärin über diesen „Umweg“ (zunächst zum Registereintrag der Zweigniederlassung, von dort zum Registereintrag des Gesamtunternehmens) darzustellen wäre; der direkte Weg führt – wie hier eingetragen – vom Registerblatt der Antragstellerinnen über die dort eingetragene Registernummer der Komplementärin unmittelbar zu deren Registereintrag.

Aus dem Transparenzregisterrecht ergibt sich ebenfalls nichts anderes. §§ 18 ff. GwG setzen die europarechtlichen Vorgaben so um, dass ein eigenständiges Transparenzregister geführt und nicht etwa das Handelsregister um einen Abschnitt zum wirtschaftlich Berechtigten ergänzt wird […]“
(Beschl. v. 18.3.2020 – 3 W 4/20, 3 W 5/20).

Anmerkung:

In das Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft ist weder statt oder neben der Registernummer ihrer (niederländischen) Komplementärin nur oder auch die Registernummer einer rechtlich unselbständigen (hier: deutschen) Zweigniederlassung der Komplementärin einzutragen. Nähere Ausführungen zum Transparenzregister, in denen das OLG obiter dictum eine Meldepflicht an das Transparenzregister für den wirtschaftlich Berechtigten konstatierte, sind mittlerweile obsolet, da das Transparenzregister vom Auffang- zum Vollregister erstarkt ist und die Mitteilungsfiktion weggefallen ist.

Näher setzen wir uns mit der Entscheidung in der NWB 2023, S. 128ff. auseinander.