Außerordentliche Kündigung: Kein „Urlaub“ von der Zwei-Wochen-Frist
Wer als Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen will, muss schnell handeln. Das Gesetz setzt in § 626 Abs. 2 BGB eine strikte Zwei-Wochen-Frist. Doch was passiert, wenn der betroffene Mitarbeiter gerade im Erholungsurlaub ist? Darf der Arbeitgeber mit der notwendigen Anhörung bis nach der Rückkehr warten? …
