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Berufsrecht für Anwälte: Änderungen beim Namen der Partnerschaft geplant

Bisherige Regelungen des PartG und geplante Anpassungen im Rahmen des Mauracher Enwurfs

Das PartGG regelt in § 3, dass der Partnerschaftsvertrag der Schriftform bedarf (Abs. 1). In Abs. 2 ist geregelt, dass der Partnerschaftsvertrag den Namen und den Sitz der Partnerschaft enthalten muss; den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners enthalten muss und den Gegenstand der Partnerschaft.

Im Zuge der geplanten Änderungen im Personengesellschaftsrechts, die aus dem sog. „Mauracher Entwurf“ hervorgehen, soll nun der § 3 PartGG gestrichen werden.

Eine weitere sehr relevante Änderung ergibt sich für § 2 PartG und die dort geregelte Firmierung: § 2 Abs. 1 PartGG lautet bisher: „Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

Künftig soll der § 2 Abs. 1 PartGG nur noch lauten: „Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/042020_Entwurf_Mopeg.pdf?__blob=publicationFile&v=3.)

Folgen der Neuregelung

Wird dieser Gesetzentwurf in der Form beschlossen, dann gibt es künftig auch bei der PartG und der PartGmbB die Möglichkeit, Fantasiebezeichnungen zu wählen. Es wird dann auch nicht mehr gelten, dass nur grundsätzlich nur die in der Partnerschaft aktiven Partner in den Namen aufgenommen werden dürfen (Henssler, in: PartG, 3. Aufl. 2018, § 2 Rdn. 8). Schon bisher galt dies nicht für Fälle zulässiger Namenskontinuität (Henssler, in: PartG, 3. Aufl. 2018, § 2 Rdn. 8). So war es auch bisher schon möglich, bei Ausscheiden eines namensgebenden Partners dessen Namen fortzuführen, wenn eine ausdrückliche Einwilligung vorlag. Bereits im Jahr 2008 hat das OLG Celle dazu entschieden: „Der Grundsatz der Namenskontinuität genießt insoweit den Vorrang vor dem Grundsatz der Namenswahrheit“ (OLG Celle, NZG 2008, 866 ff.). In der Praxis von größerer Bedeutung dürfte daher sein, dass nunmehr der Name des Partners gar nicht mehr Bestandteil des Namens der Partnerschaft sein muss.

Wenn der Gesetzgeber sich zu diesem Schritt durchringt, dann ermöglicht er den Anwälten in der PartGG oder der PartGmbB letztlich nur, was ihnen auch in allen anderen ihn zugänglichen Rechtsformen frei steht, so dass dieser Schritt zu begrüßen ist.