Suche
Suche Menü

Berufsrecht Steuerberater im corona-Zeitalter

§ 46 StBerG (bzw. § 20 WPO für den Wirtschaftsprüfer und § 14 BRAO für den Rechtsanwalt) sieht diverse Gründe für den Widerruf einer Bestellung als Steuerberater vor, bspw. den Widerruf aufgrund der Unfähigkeit zur Berufsausübung wegen Krankheit, der Unvereinbarkeit einer (anderen) Tätigkeit mit dem Beruf, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder des Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung. Dieser Tage rückt der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls in den Fokus, da es im Rahmen der Corona-Pandemie vermehrt vorkommt, dass Mandanten nicht pünktlich zahlen und geplante Einnahmen wegbrechen. Die Kosten laufen dabei weiter. Einzelne Berufsträger geraten in Liquiditätsengpässe. Dazu nehmen wir in dem NWB-livefeed ausfürhlich Stellung: Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen finanzieller Schwierigkeiten? Voraussetzungen eines Vermögensverfalls und Maßnahmen zur Abmilderung der Mandantengefährdung

Die gesundheitlichen Gefahren, die durch die Corona-Pandemie für die gesamte Bevölkerung hervorgerufen werden, aber auch der Shutdown des öffentlichen Lebens bedeuten für den Steuerberater, dass dieser sich nicht nur um das Wohl seiner Mitarbeiter zu kümmern und ggf. das Arbeiten im Homeoffice oder Kurzarbeit anzuordnen hat. Er muss zudem sicherstellen, dass er seine berufsrechtlichen Pflichten erfüllt und seine Rechte wahrnimmt. Dazu gehört, dass er erreichbar ist, sowie Zustellungen und die (auch elektronische) Post entgegennimmt. Dazu nehmen wir in dem NWB-livefeed ausführlich Stellung: Corona-Pandemie und Vertragsrecht – Welche Rechte und Pflichten bestehen im Fall der Leistungsstörung?

In Zeiten der Pandemie und der steigenden Beratungsbedürftigkeit der Unternehmen und Mandaten stellt sich zunehmend die Frage, welche Befugnisse der Steuerberater überhaupt hat und wo seine Beratungs- und Vertretungsgrenzen liegen. Die Frage nach einer über die originären Steuerangelegenheiten (§ 33 StBerG) hinausgehenden Beratungs- und Vertretungsbefugnis ergibt sich aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Hauptanwendungsfall für den Steuerberater ist die Nebenleistung nach § 5 RDG. Erlaubt sind insoweit Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild (bspw. Beratungen zur Beantragung von Kurzarbeit) gehören. Damit befassen wir uns im NWB-livefeed unter Die Beratungs- und Vertretungsbefugnisse des Steuerberaters in der Pandemie – Welche Rechtsdienstleistungen sind erlaubt?