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Zugangsnachweis beim beA

Kontrolle immer in der Webanwendung erforderlich

Im Grundsatz hat der Rechtsanwalt im digitalen Rechtsverkehr dieselben Sorgfaltspflichten zu wahren, wie im damaligen analogen Fax-/Postversand. Nunmehr hat das OLG Hamm (Beschluss vom 15.01.2024 – 22 U 13/23) entschieden, dass der Rechtanwalt die fristwahrende Zugangskontrolle nicht ausschließlich über seine Anwaltssoftware prüfen darf, sondern dies in der Webanwendung des beA kontrollieren müsse.

Sorgfaltsanforderungen beA

Die anwaltlichen Sorgfaltsanforderungen an die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zugangs fristgebundener Schriftsätze bei Versendung über beA erfordern eine präzise Einweisung des für die Versendung zuständigen Personals durch den Rechtsanwalt. Diese hat sich darauf zu beziehen, wo und wie die automatische digitale Eingangsbestätigung im Sinne von § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO in der beA-Webanwendung zu finden ist und welcher Inhalt den ordnungsgemäßen Eingang der elektronischen Nachricht bei Gericht anzeigt.

Die erfolgreiche Übermittlung der elektronischen Nachricht an das Gericht über das beA wird in der Webanwendung des Systems durch den Meldetext «Request executed», das Eingangsdatum und den Übermittlungsstatus «Erfolgreich» angezeigt.

Kanzleisoftware

Verwendet die versendende Anwaltskanzlei eine Software, die über eine Schnittstelle zur Webanwendung des beA verfügt, kann ein von der Software eigens generiertes Dokument mit der Bezeichnung «Zustellbestätigung» nur dann ein taugliches Ersatzdokument der automatischen Eingangsbestätigung im Sinne von § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO und somit positiver Zustellnachweis sein, wenn es dieselben relevanten Prüfungsmerkmale wie der originäre Nachweis in der Webanwendung des beA aufweist. Die erforderliche anwaltliche Einweisung des für die Versendung zuständigen Personals muss sich in diesem Fall auch auf die Identifizierung dieser Merkmale in dem Ersatzdokument beziehen.

Praxistipp

Zur Vermeidung von Diskussionen in der Wiedereinsetzung und zur Haftungsprävention sollte bei fristwahrenden Schriftsätzen stets eine Zugangskontrolle („Erfolgreich“) über die Webanwendung des beA erfolgen und ein Screenshot (ähnlich einem Faxbericht) zur Akte genommen werden.