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Wenn das Fax streikt – aktive Nutzungspflicht des beA zur Fristwahrung?

Sowohl das OLG Dresden als auch das LG Mannheim haben sich mittlerweile mit der Frage befasst, ob ein Rechtsanwalt, dem die Einreichung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax nicht möglich ist, verpflichtet ist, diesen über beA einzureichen. Die Entscheidung ergingen zu Wiedereinsetzungsanträgen wegen versäumter Fristen.

Das OLG Dresden hat insoweit eine entsprechende Nutzungspflicht des beA angenommen, obschon die aktive Nutzungspflicht gemäß § 130d ZPO erst zum 01.01.2022 eintritt.

§ 130d ZPO lautet: „Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen“.

Ist also einem Rechtsanwalt die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nicht möglich, ist dieser verpflichtet, seinen Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu versenden (OLG Dresden, Beschluss v. 18.11.2019 – 4 U 2188/19). Der betroffene Kollege hatte eine Dem angeschlossen hat sich das LG Krefeld (BeckRS 2019, 32256). Abweichend dazu hat jüngst das LG Mannheim entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, auf das beA auszuweichen (LG Mannheim, Beschluss v. 17.01.2020 – 1 S 71/19). In dem vom LG Mannheim entschiedenen Fall hatte der betroffene Kollege eine Berufungsfrist versäumt. Zuvor hatte er vergeblich über drei Faxgeräte, zuletzt um 23:16 Uhr versucht, seinen Berufungsschriftsatz an das Gericht zu übermitteln. Er konnte im Rahmen seines Wiedereinsetzungsgesuchs 43 Sendeberichte vorlegen. Nachdem aus seiner Sicht und nach von ihm erfolgter Prüfung der Faxgeräte mit diesen alles in Ordnung schien und sich auch andere Faxe damit problemlos versenden ließen, hatte er einen Fehler bei dem Adressaten, also dem Gericht angenommen.

Auf die Frage, in wessen Machtbereich nun der Fehler für die Unmöglichkeit des Faxversands zu suchen ist, hatte im Übrigen bereits das OLG Dresden in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es darauf nicht ankomme. Dazu heißt es: „Auch wenn man annimmt, dass derartige Ursachen für das Scheitern eines Sendeversuchs dem Bereich des angegangenen Gerichts zuzurechnen sind, war der Prozessbevollmächtigte des Beklagten verpflichtet, es hiermit nicht bewenden zu lassen, sondern sein Fristverlängerungsgesuch zusätzlich über das beA zu versenden (OLG Dresden, Beschluss v. 18.11.2019 – 4 U 2188/19). Schließlich, so das OLG Dresden sei entscheidend, dass aufgrund der passiven Nutzungspflicht des beA seit dem 01.01.2018 in allen Anwaltskanzleien ein entsprechender Zugang existiert. Grundsätzlich hat damit jede Kanzlei auch die technische Möglichkeit, den Nachrichtenversand zu nutzen und davon müsse dann im Zweifel auch Gebrauch gemacht werden (OLG Dresden, Beschluss v. 18.11.2019 – 4 U 2188/19). Eben hier hat das LG Mannheim nun eine andere Ansicht vertreten und ausgeführt, dass die abstrakt angenommene Möglichkeit des Nachrichtenversands über das beA nichts darüber Aussage, ob auch der einzelne Anwalt individuell in der Lage ist, den Versand vorzunehmen. Das LG Mannheim meint, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Rechtsanwalt in der Lage ist, unter Beachtung der technischen Rahmenbedingungen des § 130a ZPO elektronische Dokumente zu erstellen und diese in seiner Anwendung für das beA an das Gericht zu versenden. Schließlich habe sich ein erheblicher Teil der Anwaltschaft noch nicht damit auseinandergesetzt, wie dies tatsächlich funktioniere, es gebe aber angesichts der erst zum 01.01.2022 eintretenden aktiven Nutzungspflicht per jetzt auch keine entsprechende Rechtspflicht (LG Mannheim, Beschluss v. 17.01.2020 – 1 S 71/19).

Die Entscheidung des LG Mannheim hilft in der Sache nur bedingt weiter, ist der Rechtsanwalt doch dem Gebot des sichersten Weges verpflichtet, so dass schon daraus folgend wohl die Verpflichtung folgen dürfte, bei streikendem Fax zur Fristwahrung das beA trotz fehlender Nutzungspflicht zu nutzen, auch per heute. So sieht es auch die BRAK und hat eine entsprechende Empfehlung veröffentlicht.