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beA-Haftung – Anwaltliches Haftungsrecht

Der Rechtsanwalt ist derzeit verpflichtet, seinen Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) vorzuhalten und eingehende Nachrichten in seinem beA-Zugang zu bearbeiten. Das beA ersetzt dabei bereits mangels Archivierungsfunktion nicht die Führung einer (analogen oder digitalen) Handakte. Diese (noch) passive Nutzungspflicht wird sich spätestens zum 01.01.2022 in eine aktive Nutzungspflicht umwandeln.

Bereits jetzt spielt das beA aber bei der Haftungsprävention in der Kanzlei eine entscheidende Rolle. So ist der Rechtsanwalt verpflichtet, bei Unerreichbarkeit des gerichtlichen Faxgeräts zur Fristwahrung das besondere elektronische Anwaltspostfach zu nutzen (OLG Dresden NJW 2019, 3312; LG Krefeld BeckRS 2019, 26304).

Beide Gerichte haben sich darauf gestützt, dass sich der Rechtsanwalt nicht allein auf eine – ihm grundsätzlich nicht zuzurechnende – technische Störung des Gerichtsfaxes verlassen darf, sondern rechtzeitig andere Maßnahme ergreifen muss.

Mit erfolgreicher Anmeldung zum beA ist insoweit die Schaltfläche „Nachrichtenentwurf erstellen“ freigeschaltet und es besteht damit für den Rechtsanwalt grundsätzlich auch die Möglichkeit, aus dem beA heraus auch Nachrichten zu versenden. Diese Möglichkeit muss er im Sinne einer effektiven Fristenüberwachung wahrnehmen.

Wird ein bestimmender Schriftsatz (bspw. Berufungseinlegung) als elektronisches Dokument per beA eingereicht und ist das Dokument mit der qeS des beA-Postfachinhabers versehen, werden die Anforderungen von § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO auch dann erfüllt, wenn der beA-Postfachinhaber nicht die Person ist, deren Name am Ende des Schriftsatzes angegeben ist (BAG NJW 2020, 258).

Die qeS hat nämlich die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Die einfache Signatur meint hingegen die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Mit der qeS wird die Verantwortung übernommen für den Inhalt des Schriftsatzes. Etwas anderes wird aber wohl für den Fall fehlender Personenidentität zwischen der am Ende des Schriftsatzes angegebenen Person und dem beA-Postfachinhaber gelten (OLG Braunschweig NJW 2019, 2176).