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Vergütungsvereinbarung des Rechtsanwalts – Die Zeittaktklausel

Die Regelungen zur Vergütungsvereinbarung finden sich in § 3a RVG. Die Vereinbarung einer gesonderten Vergütung dient vor allem zur Modifizierung der gesetzlichen Vergütungstatbestände des RVG. Hier kann der Rechtsanwalt zum einen einzelne gesetzliche Vergütungstatbestände ausschließen oder erhöhen (bspw. durch einen prozentualen Aufschlag, der Erhöhung eines Faktors oder der Erhöhung des für die Vergütung zu Grunde zu legenden Gegenstandswertes). Andererseits kann der Rechtsanwalt zusätzliche Gebühren vereinbaren, gesetzliche Anrechnung ausschließen oder die Auslagenerstattung abändern. 

Nach § 3a Abs. 1 RVG muss eine Vergütungsvereinbarung vor allem

  1. in Textform abgefasst,
  2. als Vergütungsvereinbarung (o.ä.) bezeichnet werden,
  3. sich von anderen Vereinbarungen deutlich absetzen,
  4. gesondert von der Vollmacht vereinbart werden und
  5. den Hinweis enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Eine Vergütungsvereinbarung muss nicht im Original unterschrieben sein, es genügt daher, wenn diese als Kopie, per E-Mail oder Fax übermittelt wird. Sie muss sich aber deutlich von anderen Vereinbarungen, bspw. den Mandatsvereinbarungen, abheben. Der BGH (BeckRS 2016 01091) hat entschieden, dass eine Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung auch dann abgesetzt ist, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Zu den abzusetzenden, anderen Vereinbarungen gehören vor allem Gerichtsstandsvereinbarung, Haftungsbeschränkungen (im Sinne des § 52 BRAO) oder Vereinbarungen über die Art und Weise der Mandatsbearbeitung (bspw. zur Unterrichtungspflicht oder dem Sachbearbeiter).

Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit nach Zeitaufwand ist derzeit die am weitesten verbreitet Abrechnungsmethode (neben der Abrechnung nach RVG) und auch grundsätzlich zulässig. Takte von fünf oder sechs Minuten sind ebenso üblich wie die minutengenaue Abrechnung. Problematisch wird es jedoch, je größer die Zeittakte werden. Allzu oft werden 15-Minuten Intervalle vereinbart: Pro angefangene Viertelstunde fällt ein Viertel des Stundenhonorars an

Als Zeittakt darf nunmehr keine 15-Minuten-Klausel verwendet werden. Dazu kürzlich der BGH (Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19 und IX ZR 141/19): Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.  Der BGH hat dies mit der erhöhten Missbrauchsgefahr durch den Rechtsanwalt und den berechtigten Interessen des Mandanten, nur diejenige Arbeitszeit zu bezahlen, die der Rechtsanwalt tatsächlich auf seine, des Mandanten, Angelegenheit verwandt hat, gestützt.

Dieses Ergebnis ist auch richtig, wie wir bereits in „Zeitabrechnung und Zeittaktklauseln in Vergütungsvereinbarungen“ (NJW 36/2019, 2591) vertreten haben.