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Update Gesellschafterstreit – Der Ausschluss eines Gesellschafters in der GbR

Eine aktuelle Entscheidung des OLG München gibt Anlass sich mit erneut mit den formalen Vorgaben zum Ausschluss des GbR-Gesellschafters zu befassen.

Das OLG München hat mit Urteil vom 19.01.2022 – 7 U 3250/22 noch einmal klargestellt, dass für den Ausschluss des GbR-Gesellschafters nicht dieselben Vorgaben gelten, wie für den Ausschluss des Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft (oHG oder KG). Hier sieht das Gesetz in § 140 HGB vor, dass eine Ausschlussklage gegen den auszuschließenden Gesellschafter zu erheben ist (soweit der Gesellschaftsvertrag keine dazu abweichenden Vorgaben statuiert).

Das OLG München hat klargestellt, dass dies für den Ausschluss des GbR-Gesellschafters gerade nicht gilt, dieser als durch Beschluss und dessen Bekanntgabe nach Maßgabe des § 737 BGB aus der Gesellschaft auszuschließen ist.

Problematisch sind diese unterschiedlichen formalen Verfahrenswege wenn nicht klar ist, ob es sich um eine GbR oder eine oHG handelt. Im Fall des OLG München betrieben die Streitparteien ein ehemaliges Naturfreundehaus, dass sie als Veranstaltungslocation vermieteten. Eine Eintragung ins Handelsregister gab es unstreitig nicht. Eine solche Eintragung ist aber eben auch nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Personenhandelsgesellschaft in Abgrenzung zur GbR. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die gesetzlichen Vorgaben des § 105 HGB erfüllt sind, es sich also um ein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB handelt.

Dies ist u.a. nach folgenden Kriterien zu beurteilen:

  • Beschäftigtenzahl
  • Tätigkeitsart
  • Umsatz
  • Anlagekapital
  • Betriebskapital
  • Leistungsvielfalt
  • Zahl der Geschäftsbeziehungen
  • Kreditaufnahme
  • Verbindlichkeiten

In Anwendung dieser Kriterien gelangte das OLG München für den konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Vermutung für das Vorliegen eines Handelsgewerbes wiederlegt war, so dass die erhobene Ausschlussklage nicht statthaft war (OLG München, Urt. v. 19.01.2022 – 7 U 3250/22).