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Haftung von Steuerberatern – Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern

Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern

Seit sich die sozialgerichtliche Rechtsprechung von der sog. „Kopf und Seele“ Rechtsprechung verabschiedet hat, besteht für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer im Grundsatz die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, wenn nicht beispielsweise durch eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags und des Dienstvertrags dem begegnet wird.

Haftung der Steuerberater

Hohe sozialversicherungsrechtliche Nachforderungen sind die Konsequenz eines „weiter so“ und führen in der Folge zu der Suche nach Verantwortlichen. Häufig sind es dann die Steuerberater der Gesellschaft, die sich Regressansprüchen ausgesetzt sehen. Die Frage ist allerdings – wie regelmäßig im Rahmen der Beraterhaftung – wo die Grenzen des Mandats verlaufen, für das gehaftet wird.

Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 08.04.2022 – 25 U 42/20)

Jüngst hat sich das OLG Hamm mit dieser Frage auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt: „Der Steuerberater, der mit der Lohnbuchführung beauftragt ist, ist zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen auch in Bezug auf die Beitragspflicht weder berechtigt noch verpflichtet, hat aber im Rahmen der sich als Nebenpflicht aus dem Steuerberatervertrag ergebenden vertraglichen Schadensverhütungspflicht bei Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, oder eine Prüfung durch den Sozialversicherungsträger anzuregen“, dies, so das OLG Hamm weiter, könne auch bezüglich der Frage einer Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gelten, sofern diese über keine Sperrminorität verfügen, OLG Hamm, Urt. v. 08.04.2022 – 25 U 42/20.

In dem zu entscheidenden Fall legte das OLG Hamm richtigerweise seiner Entscheidung die Annahme pflichtgemäßen Verhaltens zugrunde. Die GmbH Gesellschafter und Geschäftsführer, die jeweils zu 1/3 beteiligt waren, hätten bei entsprechendem Hinweis durch den Steuerberater einen Rechtsanwalt aufgesucht oder ein Statusfeststellungsverfahren initiiert und in beiden Fällen hätte dies dazu geführt, dass eine Sozialversicherungspflicht bejaht worden wäre. Dies hätte die Gesellschafter-Geschäftsführer veranlasst, die notwendigen gesellschaftsrechtlichen Änderungen vorzunehmen, um eine für die Zukunft eine Sozialversicherungspflicht auszuschließen.

Lösungsansatz: Anpassung des Gesellschaftsvertrags

Das OLG Hamm bejahte eine Haftung des Steuerberaters auch deswegen, weil sogar schon vor Aufgabe der „Kopf und Seele“ Rechtsprechung klar war, dass durch die Vereinbarung von Sperrminoritäten erreicht werden konnte, dass die Tätigkeiten von Minderheitsgesellschaftern von der Sozialversicherungspflicht befreit waren (BSG Urt. v. 24.09.1992 – 7 Rar 12/92). Hinzu trat ein Aspekt, der sich gleichermaßen als Ansatz für die Abwehr eines Haftungsanspruchs eignen könnte: Das Gericht stellt auch darauf ab, dass bei Übernahme der Lohnbuchhaltung durch den Steuerberater noch keine Betriebsprüfung vorangegangen war, in der die sozialversicherungsrechtliche Einordnung unbeanstandet geblieben war, weil das Mandat im Zuge der Neugründung der Gesellschaft übernommen wurde (OLG Hamm, Urt. v. 08.04.2022 – 25 U 42/20).