Ausgehend von einer neueren Entscheidung des OLG München (Hinweisbeschluss v. 02.08.2018 – 7 U 2107/18) muss bei der Abfassung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten akribisch darauf geachtet werden, dass der Tätigkeitsbereich, auf den sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erstrecken soll, eng abgegrenzt wird.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das einem Fremdgeschäftsführer nach Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Tätigkeit für ein potentielles Konkurrenzunternehmen „in jeglicher Weise“ untersagt, ist unwirksam (OLG München, Hinweisbeschluss v. 02.08.2018 – 7 U 2107/18). Es fehlt, so das Gericht, an einem schutzwürdigen Interesse der Gesellschaft für eine derart umfassende Regelung.
Die streitgegenständliche Klausel lautete auszugsweise wie folgt: „Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von einem Jahr, nach Beendigung des Anstellungsvertrages weder in selbstständiger noch unselbstständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft tätig zu werden (einschließlich Übernahme einer Organstellung oä). „Konkurrenzunternehmen“ meint jedes Unternehmen, welches sich in den gleichen Geschäftsfeldern wie die Gesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Gesellschaft betätigt. Dies ist insbesondere die Produktion und der Vertrieb von Brillengläsern sowie der Vertrieb von Brillengestellen an Unternehmen (d.h. der Vertrieb an Endkunden ist nicht erfasst)“, OLG München (Hinweisbeschluss v. 02.08.2018 – 7 U 2107/18).
Nach dem Wortlaut der Klausel wäre damit auch eine Tätigkeit als Hausmeister bei einem Konkurrenzunternehmen von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erfasst. Dass aber spiegelt kein schützenswertes Interesse des Ursprungsunternehmens wider. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote für GmbH Geschäftsführer grundsätzlich möglich. Ihre Wirksamkeit ist aber nach § 138 BGB zu beurteilen. Danach ist ein Wettbewerbsverbot nichtig, wenn es nicht den berechtigten Geschäften der Gesellschaft dient und es nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und die wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers unbillig erschwert (BGHZ 91, 1; BGH NZW 2008, 753).
Dass der in dem Fall betroffene Kläger tatsächlich als Organ und selbstredend nicht als Hausmeister bei dem Konkurrenzunternehmen tätig werden wollte, spielte für das OLG München zu Recht keine Rolle, weil es eine geltungserhaltende Reduktion bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten nur in zeitlicher Hinsicht gibt und nicht bei zu weit gefasstem Gegenstandsbereich des Verbots.
Auch die in dem Vertrag enthaltene salvatorische Klausel konnte das Wettbewerbsverbot nicht „retten“, weil sie in anderen Verträgen weiterer Geschäftsführer ebenfalls enthalten war und damit als AGB einzustufen war. Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 305c Abs. 2 BGB), war sie unwirksam (OLG München, Hinweisbeschluss v. 02.08.2018 – 7 U 2107/18).
Was folgt nun daraus? Bis der BGH in dieser Frage weitergehende Rechtsklarheit schafft, sollte in jedem Fall bei der Formulierung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote ein besonderes Augenmerk auf die Formulierung des Gegenstandes gelegt werden. Untergeordnete Tätigkeiten im Konkurrenzunternehmen sollten ausdrücklich ausgenommen werden, um nicht die Wirksamkeit der Klausel insgesamt zu riskieren.