KG, Urt. v. 28.01.2025 – 5 U 13/22
Einleitung
Das Kammergericht Berlin hat als Berufungsinstanz die Werbung von Ärzten für Schönheitsbehandlungen (Unterspritzungen) für unzulässig erklärt, wenn sie unter Gewährung eines pauschalen Rabattes erfolgt (KG, Urt. v. 28.01.2025 – 5 U 13/22).
Sachverhalt
Die Beklagte bot ärztliche Leistungen im Bereich der Schönheitsmedizin an und bewarb auf der von ihr betriebenen Internetseite Schönheitsbehandlungen und Schönheitsoperationen; chirurgische Schönheitsbehandlungen werden von der Beklagten in einer Klinik und ambulante Schönheitsbehandlungen in sog. Fachzentren angeboten. Sie warb mit „10% Neukundenrabatt“ bzw. für Unterspritzungen „30% mit der Premiumcard“. Der Kläger hielt dies für unzulässig und machte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ geltend.
Entscheidung
Neben dem Landgericht bestätigte das Kammergericht, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 2 S.1 GOÄ zustehe, da die Werbung unlauter sei.
§ 5 GOÄ sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. § 5 GOÄ regelt die Bemessung der ärztlichen Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses und bestimmt Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen im Sinne von § 11 S. 2 BÄO. Nach § 5 Abs. 1 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr (§ 4 Abs. 1 GOÄ), sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greit, nach den im Gebührenverzeichnis genannten Gebührensätzen. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Durch diese Vorgaben erhöhe die Vorschrift im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Liquidationen und ziele auf eine angemessene, leistungsgerechte Vergütung. Daneben sei die Vorschrift auch dazu bestimmt, im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens den (Preis-)Wettbewerb unter den Ärzten zu regeln und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (KG, Urt. v. 28.01.2025 – 5 U 13/22).
Der ausgelobte Rabatt stehe mit den durch § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ vorgegebenen Honorarbemessungskriterien nicht in Einklang, da Regelung des § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ der pauschalen Gewährung eines Rabattes für eine ärztliche Behandlung entgegenstehe. Nach dieser Vorschrift bemessen sich die Gebühren innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens nach den individuellen Umständen des Einzelfalls; der Regelung lasse sich entnehmen, dass die Kriterien zur billigen Bestimmung der Gebühr einzelfall- und leistungsbezogen seien. Die pauschale Gewährung eines Rabatts sei mit einer einzelfall- und leistungsbezogenen Abrechnung unvereinbar, selbst wenn sich die Gebühr letztlich noch innerhalb des Gebührenrahmens bewege. Aus der Unvereinbarkeit einer pauschalen Rabattgewährung mit den sich aus § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ ergebenden Abrechnungskriterien folge zugleich, dass auch eine der Behandlung vorgelagerte Werbung mit der Gewährung eines solchen Rabatts für eine in den Anwendungsbereich des § 5 GOÄ fallende ärztliche Leistungen unzulässig sei (KG, Urt. v. 28.01.2025 – 5 U 13/22).
Resümee
Werbung von Ärzten ist zwar grundsätzlich zulässig, aber vergleichsweise streng reglementiert. Das gilt besonders für Rabattwerbung (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Halbs. 1 a) HWG). Pauschalrabatte sind laut Kammergericht nach § 5 GOÄ unzulässig. Das letzte Wort in dieser Sache wird allerdings der BGH haben, denn die Revision wird beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 45/25 geführt.