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Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

Urt. v. 12.11.2024 – 9 AZR 13/24

Es entspricht weit verbreiteter Praxis, Arbeitnehmer im Konzern in unterschiedlichen Gesellschaften einzusetzen, zum Teil nur ganz kurzfristig, häufig aber auch für längere Zeiträume.

Arbeitnehmerüberlassung

Der Definition der Arbeitnehmerüberlassung folgend handelt es sich dabei um eine solche.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 handelt es sich um erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung, wenn Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen werden, d.h. wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Eben dies geschieht auch bei dem Wechsel eines Mitarbeiters einer Konzerngesellschaft in eine andere, bei der er sich dort eingliedert und Weisungen empfängt.

Konzernprivileg in der Arbeitnehmerüberlassung

Der Gesetzgeber wollte gleichwohl die Möglichkeit des flexiblen Personaleinsatzes im Konzern aus dem Anwendungsbereich des AÜG ausklammern, weswegen es das sog. Konzernprivileg gibt, § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG. Danach gilt das AÜG nicht, zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. In derartigen Fällen braucht es demnach weder eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, noch gelten Equal Pay und die Höchstüberlassungsdauer von grundsätzlich 18 Monaten.

Beschränkung des Konzernprivileg durch das BAG

Das Konzernprivileg schon als solches ist umstritten, ebenso Einzelfragen des Anwendungsbereichs. Die herrschende Meinung hält es bereits als solches für gegen die Zeitarbeitsrichtlinie verstoßend.

Der EuGH hatte allerdings bisher nicht die Gelegenheit, sich damit auseinanderzusetzen. Dafür hatte das BAG nun die Gelegenheit, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wo die Grenzen des Konzernprivilegs verlaufen (Urt. v. 12.11.2024 – 9 AZR 13/24).

Danach ist das kleine Wörtchen „und“ vor „beschäftigt“ wird, wie ein „oder“ zu verstehen mit der Konsequenz, dass damit eine ständige oder zumindest überwiegende Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Konzern „wie in der Arbeitnehmerüberlassung“ erfolgt.

Zeitdauer der „Überlassung“

Wie so häufig hängt es an den Umständen des Einzelfalls, ob das Konzernprivileg greift, oder eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Letzteres soll beispielsweise dann der Fall sein, wenn es direkt nach der Einstellung zu einer Überlassung an ein anderes Konzernunternehmen kommt oder aber es schon an einer eigenen Betriebsorganisation beim Vertragsarbeitgeber fehlt, in der die geschuldete Leistung erbracht werden könnte. Aber auch die Dauer und Häufigkeit der Überlassungen können dazu führen, dass diese aus dem Konzernprivileg fallen, ohne dass das BAG feste Werte und Zeitgrenzen definiert hat.

Resümee

Die Arbeitnehmerüberlassung im Konzern sollte damit stets unter Berücksichtigung dieser Entscheidung erfolgen und es sollte insgesamt eine höhere Zurückhaltung bei längeren Überlassungen geben. Hier ist jeder Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.