LArbG Nürnberg Urteil vom 25.01.2023 – 4 Sa 201 22
Bis zuletzt stritten die Parteien in diesem Verfahren um den Anspruch der Klägerin auf einen immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen einer Verletzung der Datenauskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO durch die Beklagte.
Auskunftsverlangen
Nach gescheiterten Gesprächen über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses der Parteien, machte die Klägerin einen Anspruch auf Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO geltend, der von der Beklagten abgelehnt wurde. Daraufhin machte die Klägerin eine Anspruch gemäß Art. 82 DSGVO auf Schmerzensgeld („immateriellen Schadenersatz“) in Höhe von mindestens EUR 5.000,00 geltend, da eine Datenauskunft nicht erfolgt sei.
Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte, zu einer aus ihrer Sicht angemessenen und gebotenen Zahlung von EUR 4.000,00 aufgrund des der Beklagten zustehenden Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 DSGVO.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied nach der eingelegten Berufung wie folgt: Ein Anspruch nach Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO auf immateriellen Schadensersatz bestehe schon dem Grunde nach nicht.
Immaterieller Schadenersatz
Grundsätzlich steht nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, ein Anspruch zu.
Welche Anforderungen an die haftungsrelevante Handlung gestellt werden, ist jedoch nicht unumstritten. Eine Ansicht möchte aufgrund des Wortlautes und der Zielrichtung den Art. 82 Abs. 1 DSGVO weit auslegen und jeglichen Verstoß gegen die DSGVO erfassen.
Das Landesarbeitsgericht folgt allerdings der Gegenansicht die den Art. 82 Abs. 1 DSGVO einschränkend auslegt. Dafür spreche der Erwägungsgrund 146., der besagt, dass nur aufgrund von Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO entstandene Schäden zu ersetzten sind. Bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung handele es sich nicht um eine Datenverarbeitung in diesem Sinn. Zudem spricht für diese Ansicht die Entstehungsgeschichte des Art. 82 DSGVO. Die ursprüngliche Regelung lautete: „Jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“ und ging damit vom Wortlaut deutlich weiter, sodass die neue Fassung auf einen beschränkten Anwendungsbereich hindeutet.
Zusammenfassung
Ein Schadensersatzanspruches nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei einer Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO besteht schon dem Grunde nach nicht. In der vorliegenden Konstellation kommt bei der Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO nur eine mögliche Sanktion nach Art. 83 Abs. 5 b) DSGVO in Betracht.