Berufsordnung (BORA)
- Löschung der „Pflicht“ zur Führung von Anderkonten durch Streichung des § 4 Abs. 1 BORA
- Schaffung eines neuen § 5a BORA zur Ausgestaltung der Fortbildungspflicht im anwaltlichen #Berufsrecht (aus dem neuen § 43f BRAO)
- Ersetzung des Wortes „Sozietät“ durch „Berufsausübungsgesellschaft“ (in § 8 und § 32 BORA)
- Streichung des § 30 BORA („Berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe“)
- Aufhebung des § 33 BORA („Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit“)
Fachanwaltsordnung (FAO)
- Aus dem „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ wird der „Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht“.
- Wer bislang die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht besitzt, darf alternativ die Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenz- und Sanierungsrecht führen (§ 1 S. 2 FAO).
- Kenntnisse und Fallzahlen wurden ebenfalls angepasst, ebenso wie beim Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.