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Fortbildung Anwaltliches Berufsrecht

Nach dem seit dem 1.8.2022 geltenden § 43f BRAO hat der Rechtsanwalt innerhalb des ersten Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts umfassen.

Mit dem neuen § 43f BRAO soll sichergestellt werden, dass Rechtsanwälte zeitnah nach ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft über die erforderlichen Kenntnisse im anwaltlichen Berufsrecht verfügen, da diese für die Sicherung der Qualität anwaltlicher Dienstleistungen von grundlegender Bedeutung sind (BT-Drs. 19/30516 S. 44).

Fortbildungspflicht Berufsrecht Inhalte

  • Organisation des Berufs,
  • Grundpflichten des Rechtsanwalts (Unabhängigkeit, Verschwiegenheit – einschließlich der prozessualen Folgen für Zeugnisverweigerung und Beschlagnahme –, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, Pflichten beim Umgang mit anvertrauten Vermögenswerten, Fortbildung),
  • Aufklärungs- und Informationspflichten (unter anderem zur Vergütung) gegenüber der Mandantschaft,
  • Berufsaufsicht und berufsrechtliche Sanktionen sowie
  • Grundzüge des anwaltlichen Haftungsrechts.

Nähere Vorgaben sollen durch die Satzungsversammlung erfolgen, eine entsprechende Satzungskompetenz ist durch § 59a Abs. 2 Nr. 1 lit h BRAO eingeführt werden.

Von diesem Recht hat die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung vom 29./30.04.2022 Gebrauch gemacht und die Einführung einer neuen Vorschrift, den § 5a BORA, beschlossen. Danach sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

  1. Organisation des Berufs als freier Beruf sowie der Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungsorgane einschließlich der Berufsaufsicht und berufsrechtlicher Sanktionen
  2. Allgemeine Berufspflicht und Grundpflichten nach §§ 43, 43a BRAO, §§ 2 bis 5a BORA
  3. Überblick über die besonderen Berufspflichten nach den §§ 43b ff. BRAO, §§ 6 bis 33 BORA
  4. Berufsrechtliche Bezüge zum anwaltlichen Haftungsrecht.

Fortbildung Syndikusrechtsanwälte

Die Neuregelung gilt durch den Verweis in § 46c Abs. 1 BRAO auch für Syndikusrechtsanwälte.

Sprechen Sie uns gerne für eine individuelle Schulung oder ein Inhouse-Seminar an.