Ansprüche nach §§ 8ff. UWG
Unterlassung. Beseitigung und Schadensersatz
Wenn es zu einem Wettbewerbsverstoß kommt (beispielsweise, weil ein Konkurrent in irreführender oder aggressiver Weise Werbung betreibt), stellt sich die Frage, was daraus überhaupt genau resultiert – welche Rechtsfolgen erwachsen. Bei der Abmahnung, der einstweiligen Verfügung oder im „normalen“ Gerichtsverfahren ist zu klären, welche der Rechtsfolgen eingefordert werden sollen. Hier ist konkret darauf zu achten, welches Ziel der Mandant hat. Die „Klassiker“ sind Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz – ein Grund, die näher zu betrachten.
Unterlassung
Der Unterlassungsanspruch sorgt dafür, dass jemand eine bestimmte Handlung nicht mehr tätigen darf und dient der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen. Er ist in § 8 Abs. 1 UWG geregelt und setzt voraus, dass jemand § 3 oder § 7 UWG verstößt. Konkret setzt er die zumindest drohende Gefahr einer – nicht notwendigerweise schon eingetretenen – Beeinträchtigung voraus (Erstbegehungsgefahr). Ist der Verstoß schon eingetreten, muss zu erwarten sein, dass er sich künftig wiederholen könnte (sog. Wiederholungsgefahr). Die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr sind sehr gering, lassen sich aber beispielsweise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausräumen. Beim Unterlassungsanspruch ist genau zu formulieren, welches Verhalten untersagt werden soll. Zu beachten ist dabei aber auch, dass kerngleiche Ansprüche miterfasst werden.
Beseitigung
Auf den ersten Blick eng verwandt mit der Unterlassung scheint die Beseitigung nach § 8 Abs. 1 UWG. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind jedoch trotz ihres gemeinsam verfolgten Abwehrzwecks in ihrer Zielsetzung wesensverschiedene Ansprüche, die grundsätzlich unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen und von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sind. Der Unterlassungsanspruch zielt auf die Unterbindung zukünftiger Verletzungshandlungen, während der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat (s. nur BGH GRUR 2018, 423, 425). Der Berechtigte kann also verlangen, die noch andauernden Folgen einer Störung zu beseitigen. Oftmals laufen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch faktische auf Dasselbe hinaus (z.B. Löschung eines „posts“ im Internet oder Entfernung einer Werbung). Es gibt aber auch bestimmte Konstellationen, in denen der Beseitigungsanspruch die bessere Wahl darstellt.
Schadensersatz
Der Schadensersatzanspruch ist – anders als Unterlassung und Beseitigung – verschuldensabhängig; es muss fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt werden. Er will keine „Gefahren“ abwehren, sondern Ausgleich für eingetretene schädigende Folgen eines Wettbewerbsverstoßes schaffen (bspw. Umsatzeinbußen infolge Kundenabwerbung). Nicht selten besteht beim Schadensersatz jedoch die Herausforderung, den Schaden präzise bemessen zu können. Während man sich in anderen Rechtsgebieten wie im Urheber-, Patent-, Design- oder Markenrecht der Idee bedienen kann, welchen Wert eine der Rechtsverletzung entsprechende fiktive Lizenz gehabt hätte (sog. Lizenzanalogie), fällt dies im Wettbewerbsrecht weg. Dementsprechend stehen im UWG Unterlassung und Beseitigung im Vordergrund.
Weitere Rechtsgebiete: Markenrecht, Patentrecht, Designrecht, Urheberrecht
Die vorgenannten Ansprüche sind auch zentral für das Markenrecht, Patentrecht, Designrecht sowie das Urheberrecht. Im Gegensatz zum UWG spielen in diesen Rechtsgebieten allerdings auch noch weitere Ansprüche eine große Rolle – wie beispielsweise der Auskunftsanspruch (über Vertriebswege und Absatzahlen), die Vernichtung oder den Rückruf der rechtsverletzenden Gegenstände.
Resümee
Im Wettbewerbsrecht sind bei Wettbewerbsverstößen die Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung die praktisch schlagkräftigsten; manchmal kann auch der Schadensersatzanspruch helfen. Zu klären ist dabei immer, welches Ziel genau erreicht werden soll. Im Patent- Urheber-, Design- und Markenrecht ist die Bandbreite der Rechtsverfolgung nach Gesetzesverstößen umfangreicher; hier bieten sich flexiblere und effektivere Ansatzpunkte, Rechtsverstöße zu verfolgen.