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Entscheidungen zum RDG in 2023 (Top 6)

Aktuelles zum Rechtsdienstleistungsgesetz

1. Gestaltung von Vertragsklauseln durch einen Architekten (BGH Urt. v. 9.11.2023 – VII ZR 190/22)

Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig.

2. Erfolgshonorar (BGH Urt. v. 7.3.2023 – VI ZR 180/22)

Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei einer Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG sowie fehlender unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht bei der Freihaltung des Geschädigten von Kosten im Fall der Erfolglosigkeit.

3. Tax Law Clinics (BGH Beschl. v. 28.3.2023 – II ZB 11/22)

Die Eintragung eines Vereins, dessen satzungsmäßige Tätigkeit in der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende für Studierende unter Anleitung beruflich vorgebildeter und erfahrener Praktiker besteht (sog. Tax Law Clinic), ins Vereinsregister ist nach Maßgabe des geltenden Rechts unzulässig. Dieser Vereinszweck ist auf eine nach den § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 S. 1 StBerG verbotene geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gerichtet, womit die Satzung des Vereins wegen Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB nichtig ist.

4. Löschung von Bewertungen (OLG Hamburg Urt. v. 1.11.2023 – 5 U 25/23)

Ein Unternehmen, das geschäftsmäßig die Beanstandung und Löschung negativer Internetbewertungen auf Internetportalen bewirbt, anbietet und durchführt, übt jedenfalls dann erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen aus, wenn das Unternehmen seine eigene Tätigkeit davon abhängig macht, dass sein Auftraggeber nicht schon selbst eine Stellungnahme zu der negativen Bewertung abgegeben hat (was sie selbst prüft) und wenn das sodann nachfolgende Schreiben an die jeweiligen Plattformbetreiber eine einzelfallbezogene rechtliche Prüfung des jeweiligen Sachverhalts voraussetzt.

5. Unseriöse Geschäftspraktiken (OVG Münster, Beschluss v. 24.5.2023 – 4 B 1590/20)

Die Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen setzt voraus, dass die geschäftlichen Handlungen eines Inkassodienstleisters der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen. Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters zählt unter anderem, keine Forderungen geltend zu machen, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestehen. Bei Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen besteht für Inkassodienstleister jedenfalls dann eine Pflicht zur Überprüfung der geltend gemachten Forderung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Kunde der Dienste des Inkassounternehmens in betrügerischer Absicht bedient

6. Nebenleistung (OLG Brandenburg Urteil vom 28.2.2023 – 6 U 57/21)

Ist eine Vermessungsingenieurin mit der Abmarkung von Grenzpunkten beauftragt und fordert sie in diesem Zusammenhang einen Nachbarn unter Fristsetzung zur Beräumung eines Grundstücksteils auf, liegt darin keine unzulässige Rechtsdienstleistung.