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Die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags und der Umgang mit der variablen Vergütung

Eine aktuelle Entscheidung des OLG München bietet Anlass, sich mit der Fragen der variablen Vergütung im Kontext der Kündigung des Geschäftsführer Dienstvertrags zu fassen (OLG München, Urteil vom 3.5.2023 – 7 U 2865/21).

Kopplung der variablen Vergütung an die Bestellung

Die variable Vergütung ist regelmäßig Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen. In dem Fall, den das OLG München zu entscheiden hatte, ging es um eine ganz praxisrelevante Frage: Der Geschäftsführerdienstvertrag sieht vor, dass ein Anspruch auf variable Vergütung nicht mehr besteht, wenn der Geschäftsführer abberufen ist, das Dienstverhältnis aber wegen längerer Kündigungsfristen noch läuft. Die Klausel lautete: „Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer während der Dauer seiner Bestellung ein variables Jahresgehalt“, (OLG München, Urteil vom 3.5.2023 – 7 U 2865/21).

Unangemessene Benachteiligung der Klausel

Das OLG München hat entschieden, dass die Beschränkung der variablen Vergütung im Geschäftsführerdienstvertrag für die Dauer der Bestellung zum Geschäftsführer gegen den in § 38 Abs. 1 GmbH verkörperten Grundgedanken des GmbH-Rechts verstößt, wonach ein Geschäftsführer zwar jederzeit abberufen werden kann, die Abberufung als solche aber keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch hat. Daher sei die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam (OLG München, Urteil vom 3.5.2023 – 7 U 2865/21). Entscheidend war für das Gericht, dass in der Klausel nicht zum Ausdruck kam, dass der gekündigte Geschäftsführer dann auch freizustellen wäre, was einen Wegfall der variablen Vergütung hätte rechtfertigen können. Die Frage indes, ob der Entfall der variablen Vergütung zulässigerweise hätte vereinbart werden können, wenn der Geschäftsführer nach erfolgter Abberufung freigestellt worden wäre, hat das OLG München bewusst offen gelassen (OLG München, Urteil vom 3.5.2023 – 7 U 2865/21).

Weil es also nach dem Inhalt der Regelung theoretisch möglich war, dass der abberufene Geschäftsführer weiter hätte tätig werden müssen, war eine unangemessene Benachteiligung zu bejahen. Die Benachteiligungswirkung entfiel dem OLG zufolge auch nicht deswegen, weil der Geschäftsführer dann auch tatsächlich freigestellt worden ist (OLG München, Urteil vom 3.5.2023 – 7 U 2865/21). Denn bekanntlich kommt eine geltungserhaltene Reduktion nicht in Betracht.

Erfordernis der förmlichen Beschlussfassung bei Einpersonengesellschaften

Ergänzend zu der Fragestellung der Kopplung der variablen Vergütung an die Bestellung hat das OLG auch noch einmal klargestellt, dass in der Einpersonen Gesellschaft (gilt auch für eine jur. Person als Gesellschafter) die Fassung und Beifügung eines Gesellschafterbeschlusses zu dem Kündigungsschreiben nicht erforderlich ist. Der Alleingesellschafter kann durch seine Vertretungsberechtigung jederzeit formlos Beschluss fassen und diesen durch das Kündigungsschreiben dokumentieren. Voraussetzung ist dann nur die wirksame Vertretung des Gesellschafters/der Gesellschafterin (OLG München, Urteil vom 3.5.2023 – 7 U 2865/21).

Resümee

Zahlreiche Geschäftsführerdienstverträge dürften von dieser Entscheidung betroffen sein und es ist zu bedauern, dass sich das OLG nicht zu der Frage verhalten hat, wie sich die Freistellung nach erfolgter Abberufung auf den Gestaltungsspielraum zum Wegfall der variablen Vergütung auswirkt. Es bleibt daher spannend im Bereich der Organstreitigkeiten.