Eine Berufsausübungsgesellschaft ohne Zulassung
Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe vom 06.10.2023 (BT-Drs. 20/8674) adressiert erstmalig die Schaffung einer sog. „Mandatsgesellschaft“.
Mandatsgesellschaft
Für zeitlich und inhaltlich begrenzte Kooperationen zwischen Berufsausübungsgesellschaften in Form einer Personengesellschaft (= Mandatsgesellschaft) soll künftig die Zulassungspflicht entfallen. Berufsausübungsgesellschaften bilden zum Teil für einzelne Mandate Projektgesellschaften. Diese Projektgesellschaften ermöglichen die Akquise bestimmter größere Mandate oder das Poolen bestimmter Ressourcen. Diese Verbünde werden vielfach als ARGE bezeichnet. Teilweise handelt es sich um reine Kooperationsgesellschaften, die selbst keine Rechtsdienstleistungen erbringen (insoweit stellt sich das Problem der Zulassungsverpflichtung gar nicht).
Zulassungsverfahren
Dabei steht der zeitlich und thematisch begrenzte Zweck der Gesellschaft der Einordnung als Berufsausübungsgesellschaft nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gesellschaft der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Rechtsanwälte dient. Die Zulassung und das damit verbundene Verfahren stellen jedoch für zeitlich begrenzt agierende Gesellschaften häufig eine Belastung dar. Zum einen werden Projektgesellschaften häufig für Ausschreibungen gegründet. Dies setzt voraus, dass die Projektgesellschaft unmittelbar nach ihrer Gründung auch handlungsfähig ist. Dies lässt sich nur schwer mit einem Zulassungsverfahren vereinbaren. Zum anderen sind die Kosten der Zulassung und des Zulassungsverfahrens sehr hoch, soweit die Zulassung nur für ein einzelnes Mandat erfolgt (BT-Drs. 20/8674 – 38).
Einhaltung Berufspflichten
Auch bei Wegfall der Zulassungspflicht muss gewährleistet sein, dass die Einhaltung der Berufspflichten durch die Mandatsgesellschaft der Aufsicht unterliegt. Daher sieht der neue § 59e Absatz 5 BRAO vor, dass die beteiligten Gesellschafter für die Einhaltung der Berufspflichten in der Mandatsgesellschaft berufsrechtlich verantwortlich sind. Der Pflichtenkreis der Gesellschafter wird daher erweitert.
Der neue § 59f BRAO soll wie folgt lauten bzw. geändert werden:
- Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).
- Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften denjenigen Rechtsanwaltskammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften zugelassen sind.