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Berufspflichten Steuerberater

In § 57 StBerG sind die wesentlichen berufsrechtlichen Grundpflichten des Steuerberaters geregelt, welche sein Berufsbild prägen. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben nach § 57 Abs. 1 StBerG ihren Beruf demnach

  • unabhängig,
  • eigenverantwortlich,
  • gewissenhaft,
  • verschwiegen und
  • unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.

Sie haben sich – nach Absatz 2 – zudem jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Daneben haben sie sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert. Ergänzt werden diese allgemeinen Berufspflichten durch Regelungen in der BOStB, dort vor allem in den §§ 1 bis 7.

Unabhängigkeit

Neben der Grundnorm in § 57 StBerG regelt § 2 BOStB die Einzelheiten der Unabhängigkeit. Danach haben Steuerberater ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren; ergänzt wird dieser Schutz vor sachfremden Einflüssen noch durch die Regelungen zur Interessenkollision. Die Unabhängigkeit soll nach Absatz 3 insbesondere nicht gewährleistet sein bei der

  1. Annahme von Vorteilen jeder Art von Dritten,
  2. Vereinbarung und Annahme von Provisionen oder
  3. Übernahme von Mandantenrisiken.

Der bisherige § 2 Abs. 1 BOStB, der die Feststellung enthielt, dass der Steuerberater ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege ist, findet sich jetzt in der Grundsatznorm des § 1 BOStB (und ergänzt in § 32 Abs. 2 StBerG). Die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden weitgehend übernommen, wobei allerdings die Reihenfolge der Regelungen geändert wurde. Darüber hinaus wird nunmehr schon in § 2 BOStB ausdrücklich geregelt, dass die Vereinbarung und Annahme von Provisionen einen Verstoß gegen die Pflicht zur Unabhängigkeit darstellen.

Eigenverantwortlichkeit

Der Steuerberater agiert eigenverantwortlich. Seine Dienstleistungen sind bereits aufgrund der Geschäftsbesorgung durch einen persönlichen Charakter geprägt, vgl. dazu §§ 675, 613 BGB.

Sofern durch Gesetz oder Verordnung eine Präsenz eines Steuerberaters gefordert wird, muss auch tatsächlich ein Berufsträger (zumindest zeitweilen) vor Ort sein. Dies gilt zunächst für die eigene berufliche Niederlassung; sofern keine aufsichtsführende Tätigkeit wahrgenommen wird und lediglich ein Strohmann ortsanwesend ist, fehlt es an der eigenverantwortlichen Tätigkeit. Die Pflicht zur (eigenverantwortlichen) Anwesenheit bzw. Tätigkeit gilt bspw. auch für die Geschäftsführung einer Steuerberatungsgesellschaft oder auch die Leitung einer weiteren Beratungsstelle. Nach § 3 Abs. 2 BOStB muss die Annahme von Mandaten durch einen Steuerberater oder einen sozietätsfähigen Berufsträger erfolgen.

Gewissenhafte Berufsausübung

Die in § 57 Abs. 1 StBerG skizzierte „gewissenhafte Berufsausübung“ wird durch § 4 BOStB konkretisiert. Danach sind Steuerberater verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten. Nach Absatz 2 dürfen Steuerberater einen Auftrag nur annehmen und ausführen, wenn sie über die dafür erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung erforderliche Zeit verfügen. Ergänzt wird dies noch durch die Regelungen zum Umgang mit Handakten (§ 66 StBerG) sowie Fremdgeld (§ 8 BOStB), der Auftragserfüllung (§ 13 BOStB) und der Auftragskündigung (§ 14 BOStB).

Verschwiegenheit

In den durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/27670) zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften geschaffenen §§ 57 Abs. 1a bis 1c StBerG wird die Interessenkollision nunmehr neu sortiert. Nach § 57 Abs. 1a StBerG dürfen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist. Dies entspricht der bisherigen Regelung des § 6 Abs. 1 BOStB und bezieht sich auf die Kollision mit eigenen Interessen. In § 57 Abs. 1b StBerG wird § 6 Abs. 2 BOStB überführt, wonach nunmehr gilt: „Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.“

Die Pflicht zur Verschwiegenheit wird derzeit durch § 5 BOStB ergänzt. Nach § 5 Abs. 1 BOStB erstreckt sich die Pflicht zur Verschwiegenheit auf alles, was Steuerberatern in Ausübung ihres Berufs oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist, und gilt gegenüber jedem Dritten, auch gegenüber Behörden und Gerichten. Ausgenommen sind Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Gleiches gilt für solche Informationen, soweit die Offenlegung der Wahrung eigener berechtigter Interessen des Steuerberaters dient oder soweit der Steuerberater vom Auftraggeber von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.

Fortbildung

Nach § 57 Abs. 2a StBerG sind Steuerberater und Steuerbevollmächtigte verpflichtet, sich fortzubilden. Ergänzt wird diese berufsrechtliche Fortbildungspflicht durch § 4 Abs. 3 BOStB, wonach Steuerberater verpflichtet sind, sich in dem Umfange fortzubilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für ihre berufliche Tätigkeit erforderlichen Sachkunde notwendig ist.