Grundlagen der Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO
§ 130d ZPO sieht vor, dass in dem Fall, in dem „aus technischen Gründen“ vorübergehend die Einreichung eines Schriftsatzes über das beA nicht möglich ist, die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften (also via Fax oder Gerichtsbriefkasten) zulässig bleibt. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen.
„Technische“ Gründe
Solche „technischen Gründe“ sind jedoch nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen Einrichtungen (beim Gericht oder in der Kanzlei) anzunehmen, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen, wie etwa einer Erkrankung oder einer mehrtägigen Corona-bedingten Abwesenheit (BGH, 25.1.23 – IV ZB 7/22).
Technische Gründe sind demnach nur der Ausfall des beA in einzelnen Ländern, Orten oder Gerichtsbarkeiten (zumeist nachweisbar durch die beA-Störungsseite) oder aber durch Technikversagen in der Kanzlei. Menschliche Defizite (bspw. Krankheit, Abwesenheit, vergessenen Kartenverlängerung, verlorene PIN oder Karte) werden von den Gerichten nicht als Gründe der Ersatzeinreichung akzeptiert.
Glaubhaftmachung
Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (BGH, 14.3.2024 – V ZB 2/23).
Glaubhaft zu machen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine (laienverständliche) Schilderung und Glaubhaftmachung der tatsächlichen Umstände genügt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. Technische Gründe liegen aber nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen. Entsprechend stellen Verzögerungen bei der Einrichtung der technischen Infrastruktur keinen vorübergehenden technischen Grund dar (BGH, 17.1.2024 – XII ZB 88/23).
Die Darstellung der technischen Unmöglichkeit bedarf sodann unter Bezugnahme auf seine Berufspflichten der anwaltlichen Versicherung (BGH, 21.9.2022 – XII ZB 264/22). Zu der Darstellung gehören auch die Tatsachen, wann die Störung des beA festgestellt wurde (unter Beifügung von Screenshots und entsprechenden Fehlermeldungen), und welche Abhilfemaßnahmen geschaffen wurden (vom Neustart des Systems, dem Test der Internetverbindung und der Einspielung von Updates bis zur Kontaktaufnahme mit dem beA-Support).