Suche
Suche Menü

Syndikus-Stellung eines Geschäftsführers

Anwaltlicher Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft

Kürzlich wurde vom AGH NRW (Urteil vom 25.8.2023 – 1 AGH 38/22) klargestellt, dass ein anwaltlicher Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden könne. Die – vermutlich nie endende – Streitfrage zwischen den Kammern/Berufsträgern und der DRV zur Stellung einen anwaltlichen Geschäftsführers einer gewerblichen GmbH (und die Frage der Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses iSd § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO) und dessen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hat zumindest in einem Streitpunkt ein klares und eindeutiges Ende gefunden: Durch die Zulassung eines anwaltlichen Geschäftsführers einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft (in Form der GmbH) sind die Möglichkeiten der Zusammenarbeit gerade für Steuerberatungsgesellschaften gestärkt wurden. 

Syndikusrechtsanwalt

Das Gesetz ermöglicht in § 46 Abs. 2 Abs. 5 Nr. 3 BRAO die Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Steuerberatergesellschaft eingeht. Als Syndikusrechtsanwalt kann er originär anwaltliche Tätigkeit gegenüber der Steuerberatergesellschaft und deren Mandaten erbringen.

Geschäftsführerstellung

Sowohl nach dem vor dem 1.8.2022 geltenden Recht als auch nach neuem Recht kann ein Rechtsanwalt innerhalb einer Steuerberatergesellschaft die Funktion eines Geschäftsführers bekleiden, § 55b Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StBerG. Dass ein Rechtsanwalt dann, wenn er mit einem untergeordneten Anteil seiner Arbeitskraft als Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft bestellt wird, nicht mehr als Syndikusrechtsanwalt für die Gesellschaft und deren Mandanten rechtsberatend tätig sein kann, ergibt keinen Sinn und erscheint aufgrund des Zusammenspiels der gesetzlichen Regelungen aus § 55b Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StBerG und § 46 Abs. 5 Nr. 3 BRAO auch nicht gewollt.

Verpflichtende Zulassung

Soweit der Senat (in dem Urteil vom 14.2.2020 – 1 AGH 38/19) auf Erwägungen des Gesetzgebers zu den haftungsrechtlichen Aspekten eingegangen ist, stehen diese der Zulassung des anwaltlichen Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft nicht entgegen. Soweit der Gesellschaft aufgrund der Inanspruchnahme durch einen Mandanten nach einer Fehlberatung des Syndikusrechtsanwalts ein Schaden entstehen sollte, würde der Schaden durch Verpflichtung der Steuerberatergesellschaft aus § 55f StBerG, für das Außenverhältnis eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, aufgefangen; einer Inanspruchnahme des nicht pflichtversicherten geschäftsführenden Syndikusrechtsanwalts bedarf es nicht.