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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls

§ 14 BRAO (bzw. § 46 StBerG für den Steuerberater und § 20 WPO für den Wirtschaftsprüfer) sieht diverse Gründe für den Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor. Da gibt es den Widerruf aufgrund der Unfähigkeit zur Berufsausübung wegen Krankheit, der Unvereinbarkeit einer (anderen) Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder des Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung.

Dieser Tage rückt der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls in den Fokus: Nach § 14 Abs. 2 Nr. BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Ein Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, gerät und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Indizien sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (Jähne in: BeckOK BRAO, Stand: 1.2.2020, § 14 Rn. 9). Die Vermutungswirkung des § 7 Nr. 2 S. 2 kann der Rechtsanwalt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und einem „Tilgungsplan“ widerlegen.

Aktuell wird insbesondere beim DAV diskutiert (siehe hierzu den Bericht der FAZ vom 16.04.), ob der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls nicht gelockert oder gar vorübergehend ausgesetzt werden sollte. Dafür gibt es aber gar keinen Grund: Ein Vermögensverfall wird eh erst angenommen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordneten und schlechten finanziellen Verhältnisse lebt, die er „in absehbarer Zeit“ nicht ordnen kann … die Kammern haben daher ohnehin eine Prognoseentscheidung zu treffen. Dabei können ohne Weiteres durch Corona bedingte finanzielle Probleme berücksichtigt werden.