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Vergütungsrecht – Anwaltliche Reisekosten

Der Rechtsanwalt hat seine Kanzlei in Hamburg, der Mandat sitzt in Berlin und der Rechtsstreit wird beim Landgericht Frankfurt geführt. Wer muss also die Reise- und Abwesenheitskosten des Hamburger Rechtsanwalts für die Wahrnehmung des Gerichtstermins in Frankfurt zahlen?

Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Nach Absatz 2 gilt dies für Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

Dies gelte nach Ansicht des OLG Frankfurt (Beschl. v. 24.03.2020 – 18 W 32/20) aber auch, wenn der Rechtsanwalt zugleich Mitglied einer überörtlichen Sozietät sei, die über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfüge. Dies ist jedoch egal, da ein wesentlicher Grund für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vielmehr neben der räumlichen Nähe für persönliche Beratungen „auch und gerade das besondere Vertrauensverhältnis“ gewesen sei. Dieses Vertrauensverhältnis bestehe nur zu der Person des Rechtsanwaltes, auch wenn formal ein Mandatsverhältnis mit der Berufsausübungsgemeinschaft besteht.

Das Vertrauensverhältnis könne auf Aktenkenntnis oder langjähriger Beratung und erfolgreicher Zusammenarbeit gründen. Es sei damit ein rechtlich anzuerkennender Vorteil aus der Sicht des Mandanten. Das umfasst zwar nicht jedwede Mehrkosten für die Inanspruchnahme seines „Hausanwalts“, in den Grenzen der notwendigen (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Sitz der Partei bleiben sie aber erstattungsfähig, auch wenn sich der Sitz des Prozessbevollmächtigten am dritten Ort befinde.