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Widerruf der Bestellung als Steuerberater

Nach § 46 Abs. 2 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

  • eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
  • infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
  • nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
  • in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind;
  • seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne dass ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist.
  • eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
  • aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

Widerrufsgründe

Die eher formalen Widerrufsgründen der unvereinbaren Tätigkeit (Nr. 1), strafgerichtlichen Verurteilung (Nr. 2), fehlende Haftpflichtversicherung (Nr. 3) und berufliche Niederlassung (Nr. 5 und 6) werfen in der Praxis – im Gegensatz zum Vermögensverfall (Nr. 4) und den gesundheitlichen Gründen (Nr. 7) – wenig Probleme auf. 

Widerruf wegen Vermögensverfalls

Ein Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Steuerberater wegen ungeordneter wirtschaftlicherVerhältnisse außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen und davon ausgegangen werden kann, dass sich dies in absehbarer Zeit nicht ändern wird (BFH, Urteil v. 18.3.2014 – VII R 14/13). Beweisanzeichen sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Steuerberater; ein etwaiges Verschulden des Steuerberaters ist unbeachtlich (BGH, Beschluss v. 21.4.2016 – AnwZ (Brfg)1/16.). Grundsätzlich wird der Vermögensverfall eines Steuerberaters vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (882b ZPO) eingetragen ist.

Diese Vermutung ist für den Steuerberater bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (aber inhaltlich zum Zeitpunkt der Entscheidung der Steuerberaterkammer) widerlegbar; wobei ihn jedoch die volle Darlegungs- du Beweislast trifft (BFH, Beschluss v. 5.6.2015 – VII B 181/14). Der Steuerberater genügt seiner Darlegungslast nur, wenn er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dartut und dabei eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegt und im Einzelnen konkret und nachvollziehbar vorträgt, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er bestehende Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt. Um die Gefährdungslage der Mandaten zu minimieren, verlangen die Kammer zudem weiter Sicherungsmaßnahmen (wie bspw. Wechsel in ein Anstellungsverhältnis, keine Treuhandtätigkeit, kein Zugriff auf Geschäftskonten und Mandantengelder, engmaschige Kontrolle durch Berufsträger). 

Widerruf aus gesundheitlichen Gründe

Die Zulassung ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 StBerG auch zu widerrufen, wenn der Steuerberater aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend (also mehrere Monate) unfähig ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben. Das Tatbestandsmerkmal „gesundheitliche Gründe“ muss sich auf einen Befund mit Krankheitswert beziehen, wobei der Widerruf der Zulassung nur dann rechtmäßig ist, wenn bzgl. des vorgenannten Tatbestandsmerkmals der volle Nachweis geführt wird. Erfasst sind insbesondere körperliche Gebrechen (bspw. völlige Gehörlosigkeit oder über Jahre andauernder Bettlägerigkeit), eine Schwäche der Geisteskraft oder eine Suchterkrankung (bspw. Alkoholabhängigkeit oder bei regelmäßigem Rauschgiftkonsum).

Entscheidend ist, dass die gesundheitlichen Mängel, seien sie geistiger (seelischer) oder körperlicher Art so erheblich sind, dass der Bewerber deswegen zur ordnungsgemäßen Berufsausübung, insbes. zur ordnungsgemäßen u. sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Mandanten dauernd außerstande ist.