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Berufsrecht und KI – Steuerberater

Berufsrechtliche Anforderungen an den Einsatz von KI

Die berufsrechtlichen Anforderungen an die Tätigkeit als Steuerberater findet in den allgemeinen Berufspflichten nach § 57 Abs.1 S.1 StBerG seinen Ausgangspunkt. In der dieser wird der Steuerberater bekanntlich als unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft und verschwiegen charakterisiert. Auch beim Einsatz von KI-Modellen sind diese Maßstäbe anzulegen.

Eigenverantwortlichkeit

Die Eigenverantwortlichkeit findet eine Konkretisierung in § 3 Abs. 1 S. 2 BOStB, wonach der Steuerberater sich sein Urteil selbst bilden und die Entscheidungen selbst treffen muss. Es muss sichergestellt werden, dass die endgültige Beratung beim Steuerberater verbleibt und keine vollständige Delegation an eine – wie auch immer geartet – KI erfolgt. Die Ergebnisse von KI-Modellen können nur unter kritischer Prüfung bei der Beratung berücksichtigt werden.

Gewissenhaftigkeit

Die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung umfasst nach § 4 Abs. 1 BOStB auch die Gewährleistung der erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen. Diese Berufspflicht(en) ergeben sich jedoch bereits aus spezielleren Normen und zudem aus rein haftungsrechtlichen Präventionsgesichtspunkten. Dies bedeutet nach jetzigem Stand noch keine generelle Pflicht zur Anschaffung von KI-Systemen, wohl aber eine Beobachtung der technischen Entwicklungen. Auch aus dem Prinzip der Gewissenhaftigkeit lässt sich eine Pflicht zur Kontrolle der KI-generierten Ergebnisse ableiten, solange die Problematik des sog. „Halluzinierens“ dieser Systeme fortbesteht.

Verschwiegenheit

Die Verschwiegenheit der Steuerberater ist vielseitig festgeschrieben und abgesichert. Sie ist ein hohes Gut und Ausprägung des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandant. Der Mandant muss darauf vertrauen können, dass die von ihm gegebenen Informationen vom Steuerberater nur auftragsgemäß verarbeitet und weitergegeben werden. So konkretisiert § 57 I 2 StBerG ihren Umfang auf alles, was dem Steuerberater und seinen Mitarbeitern in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Dabei ist der Umfang der Schweigepflicht sehr weit: Alle Umstände und Tatsachen, die der Steuerberater bei seiner Berufstätigkeit erfahren hat und die ihm anvertraut werden, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Die Verschwiegenheit ist zeitlich unbegrenzt (und gilt damit auch im Rahmen der Mandatsanbahnung und nach § 5 Abs. 5 BOStB auch nach Mandatsende fort) und gilt gegenüber jedermann. Ergänzt durch § 5 BOStB, welche unter anderem klarstellt, dass sie auch gegenüber Behörden und innerhalb der Bürogemeinschaft gilt.

Bei der Eingabe von mandatsbezogenen Informationen in KI-Systeme besteht regelmäßig die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch dessen Anbieter; dies muss dringend unterbunden werden.