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Klarheit für Freiberufler? Arbeitsgericht urteilt: Musiklehrerin ist keine Angestellte!

Arbeitsgerichts Berlin, Urteil vom 15. Juli 2025, Az. 22 Ca 10650/24

Die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen freien Mitarbeit und einem abhängigen Arbeitsverhältnis gehört zu den wohl komplexesten und folgenreichsten Fragen des Arbeitsrechts. Nicht selten kommt es vor, dass Vertragsparteien eine Zusammenarbeit formal als „freie Mitarbeit“ ausgestalten, die tatsächliche Durchführung aber eher auf ein Arbeitsverhältnis hindeutet. Mit weitreichenden Konsequenzen für beide Seiten.

Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses

Eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 15. Juli 2025, Az. 22 Ca 10650/24) wirft ein Schlaglicht auf dieses Dauerthema – und kommt zu einem überraschend klaren Ergebnis: Eine Musikschullehrerin, die seit 1999 auf Basis befristeter Rahmenverträge als freie Mitarbeiterin für das Land Berlin tätig war, wurde nicht als Arbeitnehmerin eingestuft.

Vertrag als Freie Mitarbeiterin

Die Musiklehrerin war über viele Jahre hinweg, seit 1999, für eine Musikschule des Landes Berlin tätig. Ihre Verträge, zuletzt ein Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022, sahen ausdrücklich eine Tätigkeit in „freier Mitarbeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses“ vor. Sie erhielt Einzelaufträge und Honorare. Zentral war auch die vertragliche Festlegung, dass sie Ort und Termin des Unterrichts frei mit den Schülern vereinbaren und ihren Unterricht inhaltlich weisungsfrei gestalten konnte.

Im Juni 2024 kam es zu einer interessanten Wendung: Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) stellte per Bescheid fest, dass die Lehrerin sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte des Landes Berlin einzustufen sei. Kurz darauf kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag zum 30. September 2024. Die Musiklehrerin klagte daraufhin, mit dem Ziel, die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses seit 1999 zu erwirken und damit auch die Unwirksamkeit der Kündigung zu erreichen. Sie argumentierte, sie sei von Beginn an weisungsgebunden und in den Betrieb eingegliedert gewesen. Das Land Berlin hingegen beharrte auf der Ausgestaltung als freie Mitarbeit.

Gesamtbetrachtung für die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage der Musiklehrerin ab. Die Begründung ist für die Praxis der Abgrenzung von hoher Relevanz:

Das Gericht berief sich auf § 611a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der ein Arbeitsverhältnis durch weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers definiert. Entscheidend sei hierbei immer eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, wobei die tatsächliche Vertragsdurchführung Vorrang vor der rein vertraglichen Vereinbarung hat, falls diese voneinander abweichen.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht kein Arbeitsverhältnis als gegeben an, und das aus mehreren Gründen: Zum einen wegen der vertraglichen Ausgestaltung: Der Vertrag war klar auf freie Mitarbeit und Honorarbasis ausgerichtet. Es fehlte an Weisungsfreiheit in der Praxis: Die Musiklehrerin konnte Ort und Termin des Unterrichts frei mit den Schülern vereinbaren und war in der Gestaltung ihres Unterrichts weisungsfrei. Das Maß der Eingliederung war gering. Anders als festangestellte Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen war sie nicht „intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden“. Sie hatte keine Verpflichtung zur Annahme bestimmter Schüler, sondern konnte Zuweisungen frei und ohne Begründung ablehnen. Dies war aus Sicht des Arbeitsgerichts ein starkes Indiz für Selbstständigkeit. Obwohl sie die Räume der Musikschule nutzen konnte und dies auch tat, war sie dazu nicht verpflichtet. Im Gegensatz zu angestellten Lehrkräften musste sie nicht verpflichtend an Klassenvorspielen, Instrumentenkarussells oder Fortbildungen teilnehmen. Eine mögliche wirtschaftliche Abhängigkeit von den Aufträgen der Musikschule wurde vom Gericht nicht als wesentliche Einschränkung der persönlichen Unabhängigkeit bewertet, da die Musiklehrerin jederzeit auch für andere Auftraggeber tätig werden konnte.

Diskrepanz zwischen Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht

Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der DRV, die eine abhängige Beschäftigung festgestellt hatte, für die arbeitsrechtliche Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht als maßgeblich ansah.

Resümee

Dies unterstreicht einmal mehr, dass die Bewertungen nach Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht voneinander abweichen können und einer separaten Prüfung bedürfen. Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für alle, die in der Grauzone zwischen freier Mitarbeit und Arbeitsverhältnis agieren. Es zeigt, dass eine umfassende Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände unerlässlich ist. Selbst eine langjährige Zusammenarbeit und eine anderslautende sozialversicherungsrechtliche Bewertung müssen nicht zwingend zu einem Arbeitsverhältnis führen, wenn die gelebte Praxis eine hohe Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit des Auftragnehmers belegt.