Entscheidung des BGH v. 25.01.2022 – II ZR 50/20
Der BGH hat mit Urteil vom 25.01.2022 – II ZR 50/20 zu der Frage der Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation) eines Gesellschafters entschieden, der Ansprüche der GmbH gegen einen Fremdgeschäftsführer auf der Basis des § 43 Abs. 2 GmbHG geltend gemacht hatte.
Haftungsrahmen des § 43 Abs. 2 GmbHG
Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
Schon der Wortlaut der Norm impliziert also eine Anspruchsberechtigung der GmbH als solcher, nicht aber die eines Gesellschafters.
Geklagt hatte in dem nun von dem BGH entschiedenen Fall gleichwohl ein Gesellschafter, der mit einem weiteren Gesellschafter an einer Schweinefleisch nach Südkorea exportierenden GmbH beteiligt war. Der Beklagte war Fremd Geschäftsführer und hatte als solcher, nach Auffassung des klagenden Gesellschafters einen Forderungsausfall von rund einer Million Euro zu verantworten. Die GmbH selbst befand sich inzwischen in der Liquidation. Einen Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG hatte der Kläger vor der Klageerhebung nicht eingeholt (BGH Urt. v. 25.01.2022 – II ZR 50/20).
Der BGH verneinte die Aktivlegitimation des Klägers und stellte – wenig verwunderlich – fest, dass ein GmbH Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG gegen einen Fremdgeschäftsführer nicht im eigenen Namen geltend machen könne.
Anwendungsbereich der actio pro socio
Er setzte sich anschließend mit der Frage auseinander, ob der Kläger seine Ansprüche im Rahmen einer actio pro socio verfolgen könne und verneinte auch dies dogmatisch überzeugend.
Die actio pro socio ist die Bezeichnung für die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft (BGH Urt. v. 25.01.2022 – II ZR 50/20). Nachdem der Beklagte lediglich Fremd Geschäftsführer und damit gerade nicht Gesellschafter war, konnte sich eine Klagebefugnis nicht aus der actio pro socio ergeben.
Fazit
Es bleibt also bei Folgendem Fazit: Ein Gesellschafter ist im Allgemeinen nicht befugt, den Schaden, den ein Dritter, der nicht in einer gesellschaftsrechtlichen Sonderbeziehung zu ihm steht, der GmbH zugefügt hat, als eigenen geltend zu machen (BGH Urt. v. 25.01.2022 – II ZR 50/20). Dies gilt auch für den durch einen Fremd-Geschäftsführer verursachten Schaden.