Studentische Rechtsberatung ab 01.09.2026 zulässig
Das 9. StBerÄndG (BT-Drs. 21/6002) lässt erstmals Einrichtungen, in denen Studenten an einer Hochschule unter Anleitung von Professoren kostenlos Hilfeleistung in Steuersachen anbieten können, zu. Mit der Neuregelung des § 6 StBerG-E soll das bürgerliche Engagement im Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen ermöglicht und die Gewinnung von Nachwuchskräften im Bereich des Steuerrechts gefördert werden.
Unentgeltlichkeit der Beratung
Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist autonom auszulegen. Eine Unentgeltlichkeit liegt nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Steuersachen nach dem Willen des Hilfeleistenden und des Rechtsuchenden von einer Gegenleistung des Rechtsuchenden abhängig sein soll. Als Gegenleistung kommt dabei nicht nur eine Geldzahlung, sondern jeder andere Vermögensvorteil in Betracht, den der Hilfeleistende für seine Leistung erhält. Entgeltlich im Sinne des StBerG erfolgt eine Hilfeleistung jedoch auch dann, wenn eine Vergütung nicht explizit im Hinblick auf die Hilfeleistung in Steuersachen, sondern im Zusammenhang mit anderen beruflichen Tätigkeiten des Hilfeleistenden anfällt oder auch nur anfallen kann. Immer dann, wenn die Hilfeleistung im Zusammenhang mit einer anderen entgeltlichen beruflichen Tätigkeit erbracht wird, liegt daher keine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen vor. Von § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG-E ist deshalb nur die uneigennützige Hilfeleistung in Steuersachen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen. Bereits eine auf eine mittelbare Gewinnerzielung gerichtete Absicht steht der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG-E entgegen. Aus diesem Grund können sich etwa Banken, die in Steuersachen beraten, nicht auf die Unentgeltlichkeit ihres Beratungsangebotes berufen, da dieses für den Bankkunden zunächst kostenlos erscheinende Beratungsangebot im Hinblick auf eine entgeltliche Leistung, nämlich die Vermögensanlage, erfolgt. Es handelt sich in diesen Fällen um eine Leistung, deren Zulässigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen allein auf § 4e StBerG-E gestützt werden kann (BT-Drs. 21/6002, S. 67).
Anleitung
Abs. 2 enthält für alle Personen, die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur gegenüber nahen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung erbringen, eine gesetzliche, zum Schutz der Rechtsuchenden erforderliche Pflicht zur Einschaltung von besonders qualifizierten Personen, deren Nichteinhaltung nach § 7 StBerG-E zur Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen führen kann. Diese Verpflichtung trifft nicht nur karitative Organisationen und Vereinigungen, sondern auch Einzelpersonen, soweit diese Hilfeleistung in Steuersachen über den Familienkreis hinaus erbringen. Diese müssen die nach Abs. 2 erforderliche Qualifikation regelmäßig in eigener Person besitzen (wie bspw. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; aber auch Professoren, Beatme und Richter).
Im Bereich der altruistischen, unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen ist eine ständige Begleitung oder Beaufsichtigung der Beratungstätigkeit durch eine besonders qualifizierte Person weder möglich noch erforderlich. Vielmehr muss die in S. 2 konkretisierte Anleitung durch eine besonders qualifizierte Person ausreichen, um den Schutz der Rechtsuchenden sicherzustellen. Hierfür ist es einerseits erforderlich, dass die beratend tätigen Mitarbeiter einer Einrichtung in die für ihre Tätigkeit wesentlichen Steuerrechtsfragen eingewiesen sind, sodass sie die typischen Fallkonstellationen weitgehend selbständig rechtlich erfassen und bearbeiten können.
Diese Grundanleitung kann über eine Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahme, daneben aber auch – etwa bei wesentlichen Rechtsänderungen und aktuellen rechtlichen Entwicklungen – über Rundschreiben und andere Informationsmedien erfolgen. Über diese Einweisung hinaus setzt die Anleitung aber auch voraus, dass in Fällen, in denen das Fachwissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht ausreicht, letztlich eine juristisch oder sonst für die Hilfeleistung in Steuersachen qualifizierte Person zur Verfügung steht, um auch eine Anleitung im Einzelfall geben zu können. Weder für die Grundanleitung noch für die Anleitung im Einzelfall ist es erforderlich, dass jede beratende Stelle selbst über eine besonders qualifizierte Person verfügt, der den Beratenden jederzeit zur Seite steht.
