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Der Weiterbeschäftigungsanspruch des abberufenen GmbH Geschäftsführers

LAG Hessen, Urteil vom 28.4.2025 – 7 SLa 739/24

Eine aktuelle Entscheidung des LAG Hessen Urteil vom 28.4.2025 – 7 SLa 739/24 – zur unwirksamen Kündigung eines Fremdgeschäftsführers – setzt sich mit der Frage des Weiterbeschäftigungsanspruchs auseinander.

Das Urteil stärkt die Position von Führungskräften bei formellen Fehlern im Kündigungsprozess.

Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis

Der Kläger war seit 2018 als Fremdgeschäftsführer bei einem Import-Export-Unternehmen auf Basis eines „Dienstvertrags“ angestellt, das Teil eines großen türkischen Konzerns ist. Das monatliche Bruttogehalt belief sich auf über 16.000 Euro. Im August 2023 beschloss der Aufsichtsrat der Beklagten, den Geschäftsführer abzuberufen und seinen Anstellungsvertrag ordentlich zu kündigen.

Die Kündigung wurde am 11. August 2023 ausgesprochen, unterzeichnet von der Aufsichtsratsvorsitzenden und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied. Der Kläger wies diese Kündigung jedoch umgehend zurück. Sein Hauptargument: Ihm sei keine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden, weshalb er die Vertretungsmacht der Unterzeichnenden rügte (Zurückweisung gemäß § 174 BGB).

Im Ergebnis stand dem Kläger wegen der wirksamen unverzüglichen Zurückweisung nach § 174 BGB ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu, da diese Zurückweisung zur Unwirksamkeit der Kündigung führte. Zuvor hat das Gericht geprüft, ob der Geschäftsführer auf Basis eines Arbeitsvertrags – in Abgrenzung zum Dienstvertrag – beschäftigt worden ist.

Weil der Geschäftsführer feste Anwesenheitszeiten hatte, jeden Schritt nach „Izmir“ (an die Muttergesellschaft) berichten musste und keine eigenen Entscheidungen über Produkte oder Marketing treffen durfte, war er faktisch weisungsgebunden. In der  Konsequenz stufte das Gericht den Vertrag nach Maßgabe der üblichen Gesamtbetrachtung als Arbeitsverhältnis ein, ungeachtet der Tatsache, dass die Parteien formal einen „Dienstvertrag“ vereinbart hatten. Damit galt der volle Arbeitnehmerschutz, und die Kündigung war unwirksam (wegen Formfehlern nach § 174 BGB).

Dem Kläger stand gem. § 611a BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag iVm § 242 BGB iVm Art. 1 und 2 GG beim Obsiegen des Kündigungsrechtsstreits ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu. Die Beklagte hatte gegen den Weiterbeschäftigungsanspruch weder in der Berufungsbegründung noch im sonstigen Verlauf des Rechtsstreits Einwände erhoben. Das Arbeitsgericht hatte damit die Weiterbeschäftigung zu Recht ausgeurteilt, (LAG Hessen, NZG 2025, 1691 Rn. 96, beck-online).

Resümee

Wer organisatorisch eng eingebunden ist und zeitlich sowie inhaltlich kaum Spielraum hat, ist persönlich abhängig – und damit Arbeitnehmer, wobei es stets auf den Einzelfall ankommt. Vertragliche Bezeichnungen wie „freies Dienstverhältnis“ sind dann irrelevant. Im vorliegenden Fall führte dies zur Unwirksamkeit der Kündigung.