Tagtäglich machen Arbeitnehmer bei Ihrer Arbeit Erfindungen. Wem diese Erfindung dann rechtlich zur wirtschaftlichen Verwertung zusteht, regelt das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG). Das ArbnErfG vereint die eigentlich grundunterschiedlichen Wertungen des Arbeitsrechts und des geistigen Eigentums, hier der technischen Schutzrechte (Patent und Gebrauchsmuster).
Nach dem ArbnErfG werden die Rechte an einer Erfindung zuerst dem Arbeitnehmer zugeordnet. Dann wird dem Arbeitgeber aber das Recht eingeräumt, die Erfindung für sich zu beanspruchen und somit an sich zu ziehen. Der Arbeitnehmer erhalt im Gegenzug einen Vergütungsanspruch für die Erfindung.
Aber wie hoch ist denn nun diese Vergütung? Um das zu bemessen, gibt es drei unterschiedliche Methoden: Lizenzanalogie, Schätzung des Erfindungswertes und Erfassung des betrieblichen Nutzens.
Bei der Bemessung zu berücksichtigen sind laut § 9 Abs. 2 ArbnErfG insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung. Das klingt nun erst einmal nicht so kompliziert. In der Praxis ist die Berechnung der Vergütung jedoch höchstkomplex, weil unzählige Faktoren einzubinden sind.
Nachdem eine Erfindung gemacht worden ist, sieht das Gesetz vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Vergütung vereinbaren. Das geschieht aber oft aus verschiedenen Gründen gar nicht oder nicht rechtzeitig. Der Arbeitgeber ist dann berechtigt, die Vergütung festzusetzen. Wenn der Arbeitnehmer dem nicht rechtzeitig widersprechen sollte, gilt die Vergütung als vereinbart.
Oft entsteht an dieser Stelle Streit über die Vergütungshöhe. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die Festsetzung der Höhe (und die ihr zugrundeliegende Berechnungsmethode) durch den Arbeitgeber zu kontrollieren. Er kann schauen, ob die zugrunde gelegte Berechnungsmethode geeignet war, oder ob der Arbeitgeber eine andere Methode hätte auswählen müssen (beispielsweise eine Lizenzanalogie anstatt der Wertschätzung). Hierzu benötigt er in aller Regel viele Unternehmensdaten und -zahlen. Da der Arbeitgeber seine internen Zahlen grundsätzlich nicht freiwillig herausgeben wird, kann der Abreitnehmer sich auf §§ 242, 259 BGB berufen und Auskunft verlangen.
Nun kann es aber auch sein, dass der Arbeitgeber, der in aller Regel ein Unternehmen in Form einer juristischen Person (GmbH, AG etc.) ist, die Arbeitnehmerfindungen (etwa als Teil des Verkaufs einer Unternehmens—Sparte) verkauft hat. Dann kann der Arbeitnehmer – die hat kürzlich das OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.10.2021 – 6 U 130/19) entschieden – auch verlangen, dass entsprechende Kaufvertrag ihm offengelegt wird, um daraus den Wert/die Bepreisung seiner Erfindung abzuleiten. Damit verfolgt das OLG Karlsruhe eine weite Auslegung des Auskunftsanspruchs. Für Arbeitnehmererfinder ist das gut: Es gibt ihnen eine Kontrollmöglichkeit für einseitige Festsetzung der Vergütung an die Hand. Aus Arbeitgebersicht bietet sich an, dieser unangenehmen Situation durch vertragliche Regelungen vorzubeugen.
Ausführlicher widmen wir uns diesem Themenkomplex in Heft Nr. 29 der NWB 2022, Seite 2066 ff.