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Das „Notariat“ als Hinweis auf eine Geschäftsstelle

LG Essen Urteil vom 9.12.2022 – 41 O 33/21

Die Verwendung der Bezeichnung „Notariat“ auf der Webseite eines Notars bzw. dessen Kanzlei ist wettbewerbsrechtlich dann nicht zu beanstanden, sofern hiermit nicht das Amt als Notarin oder Notar, sondern eine Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Rechtsanwälten und Anwaltsnotaren oder auch eine Gemeinschaft von hauptberuflichen Notaren bezeichnet werden soll (LG Essen Urteil vom 9.12.2022 – 41 O 33/21).

Notariat im verbotenen Sinne

Die Verwendung des Begriffs „Notariat“ im Sinne einer Bezeichnung für sein Amt und seinen Amtssitz auf seinem Briefkopf oder in seinem Internetauftritt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Notarsenates des BGH verboten (BGH, Beschluss vom 23.4.2018 – NotZ (Brfg) 6/17). In ihrer Außendarstellung dürfen Notare nur die gesetzlich zulässige Amtsbezeichnung des § 2 S. 2 BNotO („Notarin“ oder „Notar“) gebrauchen. Denn als Träger eines öffentlichen Amtes mit einer gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung sind sie, auch wegen der Bedeutung des Amtes und im Sinne eines Schutzes der Rechtssuchenden, nicht berechtigt, diese Bezeichnung durch eine andere – ihnen aus welchen Gründen auch immer genehmer erscheinende oder besser klingende – (Amts-)bezeichnung zu ersetzen und dadurch gegen § 2 S. 2 BNotO zu verstoßen.

Sofern jedoch die Begrifflichkeit ohnehin gar nicht für die konkrete Amtsausübung des Notars benutzt wird, sondern nur als Bezeichnung für die Geschäftsstelle, stehen dem keine Bedenken entgegen. Ursprünglich sollte dies auch bei der Reform des notariellen Berufsrechts berücksichtigt und in § 4a BNotO-E der Begriff „Notariatsstelle“ (anstelle des derzeit in der BNotO benutzten Begriffs „Notarstelle“) verwendet werden (BR-Drs. 20/21, 123 f). Auch wenn dies schlussendlich nicht in die Gesetzesendfassung übernommen wurden, zeigt es doch, dass der Gesetzgeber zur Öffnung der Begrifflichkeiten tendierte. Dies erscheint auch nachvollziehbar, verwendet die BNotO doch an anderen Stellen auch Begriffe wie „Notariatsverwalter“, „Notariatsakten“, „Notariatsrecht“ und „Notariatsgeschäfte“.

Notariat im erlaubten Sinne

Das Landgericht Essen hatte folgenden Fall zu entscheiden: Auf der Internetseite einer Kanzlei, welcher der beklagte Notar angehört, fand sich unter dem Begriff „Fachangestellte“ der nachfolgende Hinweis:

„Wir arbeiten für unsere Mandanten in einem großen und eingespielten Team von Bürovorstehern, Rechts- und Notarfachwirtinnen und Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten. Wenn wir Ihr Interesse wecken können, Ihre Qualifikation und Erfahrung in unserem Haus einzubringen, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Bürovorsteher Notariat >Y..“ Im Rahmen der Vorstellung des Teams (Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater in H. – www. …) hieß es unter dem Bild von Herrn Y.: „Bürovorsteher, Notariat“. Die Bezeichnung als „Notariat“ für die Tätigkeit des beklagten Notars nimmt der Antragsteller – neben anderen Aussagen – als unlauter in Anspruch.

Vorliegend wurde Begriff „Notariat“ – so das Gericht – allerdings nicht als Bezeichnung für das Amt des Beklagten als Notar verwandt, sondern für die Bezeichnung der Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Rechtsanwälten und Anwaltsnotaren (oder auch einer Gemeinschaft von hauptberuflichen Notaren). Die Kammer verbinde mit dem Begriff „Notariat“ einen Verbund von mehreren Notaren oder aber deren Büro/Geschäftsstelle. In dieser Weise wurde der Begriff auch auf der Webseite verwandt, indem sich lediglich Herr Y. als Bürovorsteher des Standortes eben dieses Zusammenschlusses von Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern bezeichnete. Hinzu kommt, dass in dem betreffenden Zusammenschluss mehrere Notare vorhanden waren und die Berufsträger mit den Begriffen „Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater“ bezeichnet werden. Lediglich im Zusammenhang mit dem als solchen bezeichneten Bürovorsteher Y. findet sich der Begriff „Notariat“. Eine irreführende Institutionalisierung des Notaramtes sei hiermit nach Auffassung der Kammer gerade nicht verbunden.